eAU: Neuerungen und Klarstellungen ab 2025

Arbeitgebende sind dazu verpflichtet, Anfragen zu Arbeits­unfähigkeits­bescheinigungen elektronisch abzufragen. Zum Jahreswechsel 2024/2025 kommt es zu einigen Veränderungen im eAU-Verfahren, die den Prozess für Arbeitgebende und Krankenkassen erleichtern.

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Arbeitgebende sind dazu verpflichtet, Anfragen zu Arbeits­unfähigkeits­bescheinigungen elektronisch abzufragen. Zum Jahreswechsel 2024/2025 kommt es zu einigen Veränderungen im eAU-Verfahren, die den Prozess für Arbeitgebende und Krankenkassen erleichtern.

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Strukturiertere Darstellung der Zeiträume

Die Darstellung von Zeiträumen, die die Krankenkassen den Arbeitgebenden im eAU-Abrufverfahren zurückmelden, wurde übersichtlicher strukturiert. Ab dem 01.01.2025 werden die Zeiträume, unabhängig von der Art der Abwesenheit der Arbeitnehmenden, in den Feldern „Nachweis_seit“ und „Voraussichtlich_Nachweis_bis“ bzw. „Tatsaechlich_Nachweis_bis“ abgebildet. Damit sind neben Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auch Zeiten der stationären Krankenhaus­behandlung und der Behandlung in Vorsorge-/Reha­bilitations­einrichtungen im eAU-Verfahren abgebildet.

Zur Unterscheidung für Arbeitgebende wurden neue Auswahlkriterien bei der Rückmeldung („2 = AU“, „3 = Krankenhaus“, „5 = Vorsorge- oder Rehabilitation“) aufgenommen.

Aufenthalt in Vorsorge- und Reha-Einrich­tungen

Bereits 2022 wurde mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) beschlossen, dass ab dem 01.01.2025 auch Zeiten von Aufenthalten in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung an Arbeitgebende zu übermitteln sind.

Rückmeldung bei stationärer Kran­ken­hausbe­handlung

Es wurde konkretisiert, wie Krankenkassen auf Anfragen der Arbeitgebenden reagieren, wenn sich Arbeitnehmende in Krankenhausbehandlung befinden:

  • Wurde die oder der Beschäftigte zum Zeitpunkt der elektronischen Anfrage seitens Arbeitgeber*in bereits aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen, wird im eAU-Abrufverfahren unter „Tatsaechlich_Nachweis_bis“ das tatsächliche Entlassdatum angegeben.

  • Wurde die oder der Beschäftigte zum Zeitpunkt der elektronischen Anfrage seitens Arbeitgeber*in noch nicht aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen, wird ein Datum „Voraussichtlich_Nachweis_bis“ übermittelt.

  • Wurde der bzw. dem Arbeitgebenden der „Voraussichtlich_Nachweis_bis“ übermittelt, weil der Krankenhausaufenthalt zum Zeitpunkt der Anfrage noch nicht beendet war (Aufnahme oder Verlängerung eines Aufenthaltes), erfolgt ab dem 01.01.2025 die proaktive Übermittlung des tatsächlichen Entlassdatums an die bzw. den Arbeitgebenden, wenn der Krankenkasse die Entlassmitteilung vom Krankenhaus zugegangen ist.

Hierbei ist zu beachten, dass Entlassmitteilungen der Krankenhäuser vielfach erst mit zeitlicher Verzögerung der Krankenkasse zugehen, so dass auch die proaktive Übermittlung des tatsächlichen Entlassdatums an die bzw. den Arbeitgebenden erst zeitlich versetzt erfolgen kann.

In der Praxis kann es in solchen Fällen auch vorkommen, dass im Fall einer vorzeitigen Entlassung für den Zeitraum zwischen dem tatsächlichen und voraussichtlichen Entlassdatum ein ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsnachweis bei der Krankenkasse vorliegt und seitens Arbeitgeber*in abgefragt wird, bevor das tatsächliche Entlassdatum der Krankenkasse zugegangen ist.

Stornierung von Meldungen

Für Stornierungen gilt seit Einführung des eAU-Abrufverfahrens, dass Meldungen zu stornieren sind, wenn sie nicht abzugeben waren oder unzutreffende Angaben enthalten. Die Stornierung hat unverzüglich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu welchem die Datensätze als fehlerhaft erkannt werden.

Eine Stornierung einer Abfrage von eAU-Daten darf jedoch nur erfolgen, solange keine abschließende Rückmeldung der Krankenkasse zu dieser Anfrage vorliegt. Liegt hingegen bereits eine abschließende Rückmeldung der Krankenkasse vor, ist die Stornierung der Abfrage durch Arbeitgebende obsolet. Eine Rückmeldung der Krankenkasse mit „Kennzeichen_der_Rueckmeldung“ = „4 = Nachweis liegt nicht vor“, „7 = In Prüfung“ oder „9 = Weiterleitungsverfahren“ stellt in diesem Zusammenhang nur eine Zwischennachricht und damit keine abschließende Rückantwort dar.

Um unnötige Meldungen und Stornierungen zu vermeiden, wurde zudem klargestellt, dass nach einer Stornierung einer Anfrage eine erneute Anfrage nicht vor dem Ablauf des Rückmeldezeitraums der Krankenkasse möglich ist.

Versionswechsel zum 01.01.2025

Seit dem Start des eAU-Verfahrens am 01.01.2023 ist die Datensatzversion 1 im Einsatz. Durch die beschriebenen Neuerungen wird ab dem 01.01.2025 eine neue Datensatzstruktur im eAU-Abrufverfahren – und damit verbunden – eine neue Datensatzversion 2 zum Einsatz kommen.

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