Änderungen im DEÜV-Meldeverfahren
- Allein aus Anlass der Aufgabe der Rechtskreistrennung sind keine Ab- und Anmeldungen zum Jahreswechsel 2024/25 vorzunehmen. Die bisherigen Meldepflichten bleiben bestehen, jedoch ohne Rechtskreiskennzeichen für Zeiträume ab 2025.
- Für Meldezeiträume bis 31.12.2024 gilt weiterhin die Angabe des jeweiligen Rechtskreises in DEÜV-Meldungen und Stornierungen. Insbesondere Jahresmeldungen 2024, die bis zum 17.02.2025 einzureichen sind, müssen die Rechtskreiskennzeichnung enthalten (der 15.02.2025 fällt auf einen Samstag).
- Für Meldezeiträume ab 01.01.2025 ist in den DEÜV-Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben (Grundstellung im Feld KENNZ-RECHTSKREIS).
Beispiel Rechtskreistrennung
Ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist seit Jahren für einen in Dresden (Sachsen, neue Bundesländer) ansässigen Arbeitgeber tätig. Abhängig vom Beschäftigungsende und jeweiligen Meldezeitraum ergeben sich unterschiedliche Bewertungen:
- Zum 31.12.2024: Die DEÜV-Abmeldung (30) zum 31.12.2024 ist mit der Kennzeichnung Rechtskreis „Ost“ zu erstellen.
- Zum 31.01.2025: Die DEÜV-Abmeldung (30) zum 31.1.2025 ist ohne Kennzeichnung des Rechtskreises zu erstellen. Die Jahresmeldung 2024 (50) ist noch mit der Rechtskreisangabe „Ost“ abzugeben (spätestens bis 17.2.2025).