Einheitliches Renten­recht: Aus­laufen der Rechts­kreistrennung Ost/West

Die Rechtskreistrennung Ost/West endet: Ab dem 1. Januar 2025 gilt ein einheitliches Rentenrecht in Deutschland. Was sich für Arbeitgebende, Arbeitnehmende und das Meldeverfahren ändert, erfahren Sie hier.

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Die Rechtskreistrennung Ost/West endet: Ab dem 1. Januar 2025 gilt ein einheitliches Rentenrecht in Deutschland. Was sich für Arbeitgebende, Arbeitnehmende und das Meldeverfahren ändert, erfahren Sie hier.

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Hintergrund: Ende der Rechts­kreistrennung

Seit der Wiedervereinigung galten unterschiedliche Rechengrößen in Ost und West, was das Rechtskreis­kennzeichen in Sozialversicherungsmeldungen erforderlich machte. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschluss­gesetz vom 17. 07.2017 wurde die Grundlage für ein einheitliches Rentenrecht geschaffen. Ab Meldezeiträumen nach dem 31.12.2024 entfällt die Angabe des Rechtskreises in den meisten Meldungen.

Änderungen im DEÜV-Melde­verfahren

  • Allein aus Anlass der Aufgabe der Rechtskreistrennung sind keine Ab- und Anmeldungen zum Jahreswechsel 2024/25 vorzunehmen. Die bisherigen Meldepflichten bleiben bestehen, jedoch ohne Rechtskreiskennzeichen für Zeiträume ab 2025.
  • Für Meldezeiträume bis 31.12.2024 gilt weiterhin die Angabe des jeweiligen Rechtskreises in DEÜV-Meldungen und Stornierungen. Insbesondere Jahresmeldungen 2024, die bis zum 17.02.2025 einzureichen sind, müssen die Rechtskreiskennzeichnung enthalten (der 15.02.2025 fällt auf einen Samstag).
  • Für Meldezeiträume ab 01.01.2025 ist in den DEÜV-Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben (Grundstellung im Feld KENNZ-RECHTSKREIS).

Beispiel Rechtskreistrennung

Ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist seit Jahren für einen in Dresden (Sachsen, neue Bundesländer) ansässigen Arbeitgeber tätig. Abhängig vom Beschäftigungsende und jeweiligen Meldezeitraum ergeben sich unterschiedliche Bewertungen:

  • Zum 31.12.2024: Die DEÜV-Abmeldung (30) zum 31.12.2024 ist mit der Kennzeichnung Rechtskreis „Ost“ zu erstellen.
  • Zum 31.01.2025: Die DEÜV-Abmeldung (30) zum 31.1.2025 ist ohne Kennzeichnung des Rechtskreises zu erstellen. Die Jahresmeldung 2024 (50) ist noch mit der Rechtskreisangabe „Ost“ abzugeben (spätestens bis 17.2.2025).

Information

Abrechnungsprogramme: Entspannung für Nutzende

Arbeitgebende können beruhigt sein: Die Anpassungen werden durch die Softwarehersteller in den Programmen integriert. Auch das SV-Meldeportal wird rechtzeitig auf den neuesten Stand gebracht.

Beitragsnach­weis­verfahren bleibt un­verändert

Im Gegensatz zum DEÜV-Meldeverfahren bleibt das Beitragsnachweisverfahren unverändert. Die Gründe dafür liegen bei der Deutschen Rentenversicherung: Aufgrund bestehender Verpflichtungen bei der Ermittlung des Bundeszuschusses sowie der Abgabe von Finanzstatistiken bleibt das bestehende Verfahren mind. bis Ende 2025 unangetastet. Das bedeutet: Die Beitragsnachweis-Datensätze sind auch über den 31.12.2024 hinaus getrennt nach den Rechtskreisen Ost und West zu übermitteln

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