Anspruch auf Kinderkrankengeld
Bei Erkrankung ihres Kindes haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Voraussetzungen dafür sind die ärztliche Krankschreibung und folgende 3 Kriterien:
- Die Betreuung ist notwendig: Der Elternteil muss zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten und ebenfalls gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben.
- Eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist körperlich oder geistig eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen.
Darüber hinaus haben Versicherte zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie aus medizinischen Gründen bei der stationären Krankenhausbehandlung ihres versicherten Kindes als Begleitperson mit aufgenommen werden – sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder körperlich oder geistig eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen ist.
Für die Dauer der Krankengeldzahlung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Hingegen besteht kein Anspruch auf das Kinderkrankengeld, wenn die bzw. der Arbeitgebende zur bezahlten Freistellung verpflichtet ist.
Wird das Kind z. B. durch einen Unfall in der Kita/Schule verletzt, ist für die Leistungserbringung der Unfallversicherungsträger zuständig (§ 45 Abs. 4 SGB VII).