Mutterschutz nach Fehlgeburt: Neue gesetzliche Regelung

Ab dem 01.06.2025 gelten neue Mutterschutzfristen für Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Diese Reform schließt eine Schutzlücke und gewährt betroffenen Frauen eine angemessene Erholungszeit.

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Ab dem 01.06.2025 gelten neue Mutterschutzfristen für Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Diese Reform schließt eine Schutzlücke und gewährt betroffenen Frauen eine angemessene Erholungszeit.

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Mutterschutz nach Fehlgeburt: Die neuen Fristen

Bisher hatten Frauen nach einer Fehlgeburt vor der 24. Schwangerschaftswoche keinen Anspruch auf Mutterschutz. Die neue Regelung führt nun gestaffelte Schutzzeiten ein:

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz

Diese Anpassung berücksichtigt die körperliche und psychische Belastung nach einem solchen Ereignis und gibt Frauen mehr Zeit zur Erholung. Die Reform stärkt den Schutz von Frauen in schwierigen Situationen und sorgt für mehr Gerechtigkeit im Mutterschutzgesetz.

Auswirkungen für Arbeitgebende und Betroffene

Während der Schutzfrist dürfen Frauen nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Diese Entscheidung können sie jederzeit widerrufen. Für den Zeitraum des Mutterschutzes erhalten die Betroffenen von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld und den Zuschuss durch ihre Arbeitgebenden. Unternehmen erhalten eine vollständige Erstattung der Mutterschutzleistungen durch das U2-Umlageverfahren.

FAQ zum Mutterschutz

Grundsätzlich beginnt der Mutterschutz 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt.

In den letzten 6 Wochen vor der Geburt dürfen Arbeitnehmerinnen freiwillig arbeiten, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Nach der Entbindung besteht jedoch ein absolutes Beschäftigungsverbot für mind. 8 Wochen.

Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass werdende und frischgebackene Mütter nicht gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten ausgesetzt sind. Zudem müssen sie die Mutterschutzfristen einhalten, Lohnfortzahlungen leisten und die U2-Umlage bei der Krankenkasse beantragen.

Arbeitgebende zahlen das Mutterschaftsgeld als Zuschuss zum Krankenkassen-Mutterschaftsgeld und erhalten eine vollständige Erstattung über das U2-Umlageverfahren. Diese Umlage stellt sicher, dass die wirtschaftliche Belastung für Arbeitgeber minimiert wird.

Ja, der Kündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft und gilt bis 4 Monate nach der Entbindung. In dieser Zeit ist eine Kündigung nur in absoluten Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich.

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