Neu ist, dass universitäre Pflichtarbeiten außerhalb der Hochschule ebenfalls versichert sind, sofern sie Teil der Prüfungsleistung und mit der Hochschule abgestimmt sind. Bisher galt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Studierende nur, wenn sie ihre Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Hochschule erstellten.
Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass Studierende, die ihre Abschlussarbeit oder ihre in der Studien- und Prüfungsordnung verpflichtend vorgeschriebenen Studienarbeiten (Leistungsnachweise im Sinne des § 15 HRG) erstellen, in den Versicherungsschutz der Unfallversicherung einbezogen werden, auch wenn sie außerhalb der Hochschule erstellt werden. Es werden damit solche Tätigkeiten unter Versicherungsschutz gestellt, die wegen ihrer Eigenart nicht in der Hochschule, sondern auch z. B. in einem Unternehmen ausgeführt werden (z. B. Untersuchung betrieblicher Prozesse, Meinungsumfragen auf der Straße oder in Betrieben, anderweitige Untersuchungen).