Unfall­versicher­ungs-Weiterent­wicklungs­gesetz

In Zeiten einer sich zunehmend verändernden Lebens- und Arbeitswelt haben sich auch in der gesetzlichen Unfallversicherung neue Schutzbedarfe ergeben. Um dem Rechnung zu tragen, wurde das Unfall­versicher­ungs-Weiterent­wicklungs­gesetz auf den Weg gebracht.

Zum Inhalt springen

In Zeiten einer sich zunehmend verändernden Lebens- und Arbeitswelt haben sich auch in der gesetzlichen Unfallversicherung neue Schutzbedarfe ergeben. Um dem Rechnung zu tragen, wurde das Unfall­versicher­ungs-Weiterent­wicklungs­gesetz auf den Weg gebracht.

Zum Inhalt springen

Änderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Ab 2025 treten mit dem UV-Weiterentwicklungsgesetz wesentliche Neuerungen in Kraft, die den Schutz für verschiedene Personengruppen ausweiten und Verwaltungsprozesse optimieren.

Neu ist, dass universitäre Pflichtarbeiten außerhalb der Hochschule ebenfalls versichert sind, sofern sie Teil der Prüfungsleistung und mit der Hochschule abgestimmt sind. Bisher galt der gesetzliche Unfall­versicher­ungsschutz für Studierende nur, wenn sie ihre Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb des organisatorischen Verantwortungs­bereiches der Hochschule erstellten.

Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass Studierende, die ihre Abschlussarbeit oder ihre in der Studien- und Prüfungsordnung verpflichtend vorgeschriebenen Studienarbeiten (Leistungsnachweise im Sinne des § 15 HRG) erstellen, in den Versicherungsschutz der Unfallversicherung einbezogen werden, auch wenn sie außerhalb der Hochschule erstellt werden. Es werden damit solche Tätigkeiten unter Versicherungsschutz gestellt, die wegen ihrer Eigenart nicht in der Hochschule, sondern auch z. B. in einem Unternehmen ausgeführt werden (z. B. Untersuchung betrieblicher Prozesse, Meinungsumfragen auf der Straße oder in Betrieben, anderweitige Untersuchungen).

Bereits heute sind Eltern auf dem Weg zur Arbeit unfallversichert, wenn sie ihre Kinder zur Kita oder Schule bringen oder von dort abholen. Künftig werden auch andere umgangsberechtigte Personen bei diesen Wegen versichert, z. B. Geschwister, getrenntlebende Elternteile oder neue Lebens-partner*innen.

Das Sterbegeld wird von 1/7 der jährlichen Bezugsgröße auf 2/7 der Bezugsgröße angehoben, um dem erheblichen Anstieg der Bestattungskosten in vergangenen Jahren gerecht zu werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Höhe des Sterbegeldes die regelmäßig anfallenden Aufwendungen der Bestattung eines Verstorbenen ersetzt.

Für eine einheitliche und aktuelle Datenlage wird ein neues bundeseinheitliches Verzeichnis von Betriebsstätten durch die DGUV aufgebaut. Dies hilft sowohl der Unfallversicherung als auch den Arbeitsschutzbehörden der Länder, um Prävention zur Verhütung von Unfällen zu stärken und die Kontrollen effizienter zu gestalten. Das neue Verzeichnis wird von der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Unfallversicherung und den zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder mit Daten ver-sorgt. Die bei den Unfallversicherungsträgern bekannten Betriebsstätten und Besichtigungsorte sollen zum Zwecke der Prävention möglichst umfassend gespeichert werden.

Für den Aufbau und die Nutzung des bundesweiten Betriebsstättenverzeichnisses wurden mit dem Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz die notwendigen gesetzlichen Regelungen geschaffen, so dass die DGUV auch entsprechende Personal- und Finanzressourcen für die Umsetzung der Konzeption des Betriebsstättenverzeichnisses einsetzen kann. Es ist eine 5-jährige Pilotphase für die Einführung des Betriebsstättenverzeichnisses vorgesehen. Sie soll es den Beteiligten ermöglichen, ein-zelne Teile des Verfahrens schrittweise umzusetzen und zu erproben.

Jede Betriebsstätte und jeder erfasste Besichtigungsort erhält im neuen Verzeichnis eine Betriebsstätten-Nummer. Diese setzt sich aus der Unternehmernummer sowie einem weiteren Suffix zusammen.

Änderungen im Beitrags- und Melde­recht

Darüber hinaus werden mit dem Gesetz zum 01.07.2025 Änderungen und Korrekturen bei der Umsetzung gesetzlicher Regelungen im Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung umgesetzt, die zur Vereinfachung der Verfahren beitragen:

  • Es gab eine Klarstellung der beitragsrechtlichen Behandlung einer Auszahlung aus Arbeitszeitguthaben nach einer längeren Erkrankung und dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Auszahlung von Überstundenvergütungen oder Urlaubsansprüchen, die vor der Erkrankung entstanden sind). Der Betrag ist nicht mehr dem Auszahlungsmonat zuzuordnen, sondern dem letzten Entgeltabrechnungsmonat, der vor der Erkrankung mit Entgelt belegt war. Bei der Beitragsberechnung sind dann auch die Beitragssätze dieses bereits vergangenen Monats anzuwenden.

  • Bei Anmeldungen für Beschäftigte oder der erstmaligen Meldung eines Versorgungsbezuges muss zukünftig die Versicherungsnummer elektronisch abgefragt werden, wenn diese systemseitig nicht bekannt ist. Eine manuelle Erfassung ist nicht mehr möglich. Hier kam es in den letzten Jahren immer noch in über 270.000 Fällen pro Jahr zu Abweichungen. Diese lösten einen erheblichen Korrekturaufwand bei allen Beteiligten aus. Dies gilt nicht für die Abgabe von Sofortmeldungen, da diese direkt am Tag der Beschäftigungsaufnahme als Nachweis für den Arbeitgebenden und die oder den Beschäftigte*n vorzeigbar sein müssen.

  • Bei den Einzugsstellen kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgebende trotz mehrfacher Aufforderung, fehlerhafte Meldungen nicht korrigieren. Für die Beschäftigten ist es wichtig, dass die korrekten beitragspflichtigen Einnahmen für die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die Einzugsstellen dürfen deshalb zukünftig manuell eingreifen. Vorraussetzung ist, dass die oder der Arbeitnehmende über die beabsichtigte Korrektur schriftlich informiert wird und dieser auch schriftlich zustimmt. Arbeitgebende und Arbeitnehmende erhalten eine Kopie der geänderten Meldungen.

  • Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Zahlstelle die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos künftig elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Im Rahmen der Umsetzung des digitalen Verfahrens zur Anlage eines Arbeitgeberkontos bei den Einzugsstellen hat sich gezeigt, dass eine inhaltlich entsprechende Regelung zur Anlage eines Kontos einer Zahlstelle bei den Einzugsstellen bisher fehlt. Deshalb wird diese nun analog zur Regelung für Arbeitgebende im Zahlstellenmeldeverfahren umgesetzt. Die Betriebsdaten der Zahlstelle sind zu übermitteln.

Newsletter

Firmennewsletter

Bleiben Sie mit unserem Newsletter für Firmenkund*innen immer auf dem Laufenden. Regelmäßig informieren wir zu Themen aus dem Betrieblichen Gesundheits­management sowie dem Beitrags- und Versicherungsrecht.