Abfindungen sozialver­sicherungs­rechtlich beurteilen

Aufhebungsverträge und damit verbundene Abfindungen lassen sich verschieden gestalten. Die beitrags- und versicherungsrechtliche Beurteilung kann entsprechend sehr unterschiedlich ausfallen. Wir zeigen, was Arbeitgebende beachten müssen.

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Aufhebungsverträge und damit verbundene Abfindungen lassen sich verschieden gestalten. Die beitrags- und versicherungsrechtliche Beurteilung kann entsprechend sehr unterschiedlich ausfallen. Wir zeigen, was Arbeitgebende beachten müssen.

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Abfindungszahlung: Monatlich oder einmalig?

Die meisten Abfindungen stehen in Verbindung mit dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Sie werden gezahlt, um den Verlust des Arbeitsplatzes auszugleichen und zukünftige Verdienstminderungen, z. B. aufgrund eines Arbeitslosengeldbezuges, auszugleichen.

Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Abfindungszahlung ist, ob sie als monatlich wiederkehrende Leistung oder in Form einer Einmalzahlung geleistet wird.

Eine Abfindung, die monatlich gezahlt wird, ist in voller Höhe als beitragspflichtige Einnahme dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem sie zufließt. Einmalige Abfindungs­zahlungen sind hingegen beitragsbefreit. Beides hat Vor- und Nachteile.

Einmalige Abfindung

Bei einer einmalig gezahlten Abfindung ist zu prüfen, ob die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten wurde oder nicht.

Endete das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigungsfrist, ist die Abfindung keine beitragspflichtige Einnahme.

Die Kündigungsfristen sind in § 622 BGB bestimmt. Ergeben sich aus einem Tarif- oder Arbeitsvertrag für die bzw. den Arbeitgebenden andere Kündigungsfristen, so sind diese zu berücksichtigen.

Eine ordentliche Kündigung kann nur bei einer sozialen Rechtfertigung ausgesprochen werden. Hierbei wird unterschieden zwischen verhaltensbedingter, personenbedingter und betriebsbedingter Kündigung.

Beispiel:

Die Kündigung wurde am 25.03. zum 31.12. ausgesprochen. Die ordentliche Kündigungsfrist laut Tarifvertrag beträgt 9 Monate zum Ende eines Kalendermonats, also vom 25.03. bis zum 31.12.

Ergebnis:

Die Kündigungsfrist wurde eingehalten: die einmalige Abfindungszahlung ist keine beitragspflichtige Einnahme.

Eine einmalige Abfindungszahlung ist in folgenden Fällen als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen:

1. Die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten.

2. Bei unkündbaren Beschäftigungsverhältnissen wurde eine fiktive Kündigungsfrist nicht eingehalten. Die fiktiven Kündigungsfristen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben der Agentur für Arbeit. Danach sind folgende fiktive Kündigungsfristen zu unterscheiden:

  • Bei zeitlich unbegrenzt unkündbaren Beschäftigungsverhältnissen (z. B. aufgrund Tarif- oder Arbeitsvertrag) gilt eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. Eine Anrechnung der Abfindung erfolgt jedoch maximal für 12 Monate.
  • Bei zeitlich begrenzt unkündbaren Beschäftigungsverhältnissen (z. B. ehemalige Personalratsmitglieder, Schwangere) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund, gilt die Kündigungsfrist, die ohne den Abschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.

3. Das Beschäftigungsverhältnis kann nur mit Zahlung einer Entlassungs­entschädigung beendet werden. Hier gilt eine Kündigungsfrist von 1 Jahr.

Die fiktive Kündigungsfrist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist. Bei Fehlen einer solchen Kündigung beginnt die Frist mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeits­verhältnisses.

Weiter kranken- und pflegeversichert

In den meisten Fällen besteht im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen. Diese richtet sich nach der Höhe der Abfindung. Während dieser Sperrzeit besteht aber ein Versicherungsschutz zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Tritt keine Versicherungspflicht ein, kann eine freiwillige Versicherung erforderlich werden. Hier wird ein Teil des Abfindungsbetrages zur Berechnung der monatlichen Beiträge berücksichtigt. Die Ermittlung, in welcher Höhe und wie lange die Abfindung zur Beitragsberechnung berücksichtigt wird, kann anhand der folgenden Tabelle ermittelt werden.

Beispiele: Bei einem 56-jährigen Versicherten, der 37 Jahre im Unternehmen tätig war, ergibt sich ein Entgeltanteil in Höhe von 25 % der Abfindung. Bei einer 40-jährigen Versicherten, die 10 Jahre im Unternehmen tätig war, beträgt der Entgeltanteil 45 % der Abfindung.

Alter zum Beschäf­tigungs­ende unter 40 Jahre ab 40 Jahre ab 45 Jahre ab 50 Jahre ab 55 Jahre ab 60 Jahre
Betriebs­zugehörig­keit % % % % % %
weniger als 5 Jahre 60 55 50 45 40 35
5 und mehr Jahre 55 50 45 40 35 30
10 und mehr Jahre 50 45 40 35 30 25
15 und mehr Jahre 45 40 35 30 25 25
20 und mehr Jahre 40 35 30 25 25 25
25 und mehr Jahre 35 30 25 25 25 25
30 und mehr Jahre 25 25 25 25
35 und mehr Jahre 25 25 25 25

Unser Service

Die Gestaltung von Aufhebungsverträgen variiert je nach Historie des Unternehmens und der Beschäftigtenstruktur. Sollte der Abschluss von Aufhebungsverträgen in Ihrem Unternehmen anstehen, stehen wir Ihnen im Bereich Sozialversicherung beratend zur Seite. Vereinbaren Sie mit uns gerne einen Gesprächstermin.

Auch die Aufklärung Ihrer Beschäftigten, gerade im Hinblick auf das Thema Frühpensionierung, ist ein wichtiges Thema. Dafür stellen wir Ihnen gerne unseren Flyer zum Download bereit.

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