Beitrags­berechnung in der Sozial­versicherung

Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung ist das Arbeitsentgelt. Die Beiträge aus der sozialversicherungs­pflichtigen Beschäftigung tragen die Arbeitnehmer*innen und die Arbeitgebenden grundsätzlich gemeinsam zu gleichen Teilen.

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Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung ist das Arbeitsentgelt. Die Beiträge aus der sozialversicherungs­pflichtigen Beschäftigung tragen die Arbeitnehmer*innen und die Arbeitgebenden grundsätzlich gemeinsam zu gleichen Teilen.

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Arbeitsentgelt vs. Arbeitslohn

Arbeitsentgelt ist ein Begriff aus der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV) und dient der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Begrifflichkeit umfasst alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung.

Hierbei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht. Es ist unwesentlich, in welcher Form Arbeitsentgelt, unter welcher Bezeichnung Entgelt geleistet oder ob es unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt wird.

Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt insbesondere für die Beitragsberechnung, zur Feststellung der Versicherungspflicht, aber auch als Grundlage für Geldleistungen in der Sozialversicherung, wie z. B. das Krankengeld oder Verletztengeld. Bei den Entgeltarten gibt es unterschiedliche Bewertungen. Diese können dem Arbeitsentgeltkatalog der Deutschen Unfallversicherung entnommen werden.

Arbeitslohn klingt ähnlich, ist aber ein Begriff aus dem Steuerrecht und dient der korrekten Ermittlung der Lohnsteuer. Für Arbeitgebende zählt in diesem Zusammenhang immer nur das Arbeitsentgelt aus der aktuell ausgeübten Beschäftigung. Beim Arbeitslohn hingegen werden auch Einnahmen aus früheren Beschäftigungen berücksichtigt: Haben Beschäftigte mehrere Arbeitgebende in einem Jahr, zählt der Arbeitslohn aus allen Beschäftigungen für die Einkommensteuer.

Beitragszeit

Für die Dauer der Beschäftigung besteht Beitragspflicht. Beiträge sind in der Regel für jeden Tag der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung zu zahlen. Grundsätzlich werden die Beiträge für einen vollen Kalendermonat, mit 30 Tagen angesetzt. Besteht nur für einen Teilzeitraum Beitragspflicht, wenn z. B. die Beschäftigung im Lauf eines Monats beginnt oder endet, werden immer die tatsächlichen Tage als Beitragszeit berücksichtigt.

Grenzwerte

Beitragsbe­messungs­grenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung gibt vor, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung herangezogen werden darf. Übersteigen die Einnahmen die jeweils gültige Grenze, bleibt dieser Teil für die Beitragsberechnung außer Betracht. Gleichzeitig gilt diese Grenze auch für Geldleistungen, wie z. B. Krankengeld.

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung gibt vor, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt für die Rentenbeiträge herangezogen werden darf. Übersteigen die Einnahmen die jeweils gültige Grenze, bleibt dieser Teil für die Beitragsberechnung außer Betracht. Dieselbe Grenze gilt dann auch für die Arbeitslosenversicherung. Für diese beiden Versicherungszweige sind unterschiedliche Werte für die alten und neuen Bundesländer zu beachten.

Jahresarbeitsent­geltgrenze

Neben der Beitragsbemessungsgrenze gibt es noch die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Der Unterschied ist, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze die Einkommensgrenze, bis zu der Arbeitnehmende versicherungspflichtig sind, beschreibt. Die Beitragsbemessungsgrenze ist hingegen das maximale Einkommen, das zur Beitragsberechnung bzw. Rentenbeitragsberechnung herangezogen wird.

Beitrags­berechnung

Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind das Arbeitsentgelt, die Beitragssätze und die Beitragszeit. Zunächst wird das Arbeitsentgelt ermittelt und unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der Ausgangswert bestimmt. In der Folge errechnen sich dann durch Multiplikation des Ausgangswerts mit dem jeweiligen Beitragssatz die Beiträge.

Die Beitragssätze werden für alle Zweige der Sozialversicherung vom Gesetzgeber bundesweit festgesetzt. Bei den Zusatzbeiträgen der Krankenkassen und für die Umlagebeiträge zu den Ausgleichskassen für Arbeitgeberaufwendungen U1 und U2 gibt es mitunter Ausnahmen.

Um es leicht zu machen, stellen wir Ihnen gerne zur Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge unseren Gehalt- und Lohnrechner zur Verfügung.

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Mit dem kostenlosen Gehalt- und Lohnrechner der Pronova BKK lässt sich leicht herausfinden, wieviel Netto vom Bruttogehalt am Ende des Monats übrigbleibt.

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