Arbeitsentgelt vs. Arbeitslohn
Arbeitsentgelt ist ein Begriff aus der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV) und dient der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Begrifflichkeit umfasst alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung.
Hierbei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht. Es ist unwesentlich, in welcher Form Arbeitsentgelt, unter welcher Bezeichnung Entgelt geleistet oder ob es unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt wird.
Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt insbesondere für die Beitragsberechnung, zur Feststellung der Versicherungspflicht, aber auch als Grundlage für Geldleistungen in der Sozialversicherung, wie z. B. das Krankengeld oder Verletztengeld. Bei den Entgeltarten gibt es unterschiedliche Bewertungen. Diese können dem Arbeitsentgeltkatalog der Deutschen Unfallversicherung entnommen werden.
Arbeitslohn klingt ähnlich, ist aber ein Begriff aus dem Steuerrecht und dient der korrekten Ermittlung der Lohnsteuer. Für Arbeitgebende zählt in diesem Zusammenhang immer nur das Arbeitsentgelt aus der aktuell ausgeübten Beschäftigung. Beim Arbeitslohn hingegen werden auch Einnahmen aus früheren Beschäftigungen berücksichtigt: Haben Beschäftigte mehrere Arbeitgebende in einem Jahr, zählt der Arbeitslohn aus allen Beschäftigungen für die Einkommensteuer.