Fälligkeit der Beiträge
Die Krankenkassen sind verpflichtet im Rahmen ihrer Funktion als Einzugsstellen die Beiträge zur Sozialversicherung rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Fälligkeit der Beiträge ist im Sozialgesetzbuch verbindlich geregelt.
So müssen die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung immer am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats bei der zuständigen Krankenkasse wertgestellt sein; d. h. verbucht sein. Als bankarbeitsübliche Tage gelten die Tage Montag bis Freitag. Wochenenden und Feiertage sind dagegen außen vor zu lassen.
Damit Sie nicht selbst „rechnen“ müssen, veröffentlichen wir jedes Jahr die Fälligkeitstermine. Was kompliziert klingt, ist also eigentlich ganz einfach.