Digitaler Datentransfer: Das DSAK-Verfahren
In der Vergangenheit haben Krankenkassen nach Eingang einer Anmeldung oder eines Beitragsnachweises durch einen neuen Firmenkunden, postalisch Begrüßungsschreiben versandt, um so alle erforderlichen Daten einzuholen. Im Rahmen der Digitalisierung wurde dies zu Anfang 2023 geändert und die Übermittlung der wichtigsten Daten wurde in ein maschinelles Verfahren überführt.
Krankenkassen senden nach Eingang einer Meldung oder eines Beitragsnachweises eine maschinelle Anforderung an die Absenderadresse zurück. Die Rückmeldung der für die Einrichtung eines Arbeitgeberkontos notwendigen Angaben erfolgt durch den Arbeitgebenden dann mit dem Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK) mit Abgabegrund 01 (Rückmeldung zur Anforderung).
DBGD: Grunddaten und abweichende Anschriften
Die Grunddaten wie Firmierung, Anschrift, Telefonnummer, etc. werden mit dem Datenbaustein DBGD an die Krankenkasse übermittelt. Dieser Datensatz muss verpflichtend gefüllt sein. Darüber hinaus können Arbeitgebende eine abweichende Korrespondenzanschrift (DBKO) übermitteln.
DBDL: Dienstleistende und Rechenzentren
Viele Firmen haben für die Lohnabrechnung und Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise Dienstleistende oder Rechenzentren beauftragt. Diese können mit dem Datenbaustein DBDL mitgeteilt werden. Dies hat den Vorteil, dass sich die Krankenkasse im Falle von Klärungsbedarfen direkt an die Dienstleistenden wenden kann.
DBWU: Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1
Mit dem Datenbaustein DBWU wird die Wahlerklärung für die Teilnahme am Erstattungsverfahren zur Umlage 1 erklärt. Auch dieser Baustein muss verpflichtend befüllt sein, wenn eine Umlagepflicht zur U1 für die bzw. den Arbeitgebenden besteht.
DBSL: SEPA-Lastschriftmandat
Mit dem Datenbaustein DBSL können Arbeitgebende die Krankenkasse ermächtigen, fällige Beiträge mittels Lastschrift wiederkehrend einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat). Auch dies erspart sowohl den Firmen, als auch den Krankenkassen Verwaltungsaufwand und spart Papier ein.
Seit dem 01.01.2025 ist auch der Widerruf eines SEPA-Mandates über das DSAK-Verfahren möglich. Dazu wurde in dem Datenbaustein DBSL ein neues Feld „Kennzeichen Widerruf SEPA-Lastschriftmandat“ eingerichtet. Dabei ist ein Widerruf frühestens ab dem 4. Arbeitstag nach Abgabe der Meldung möglich; maßgeblich für die 3-Tages-Frist ist das Erstelldatum der Meldung.