Zuordnung und Beitragsberechnung von Einmalzahlungen
Einmalzahlungen rechnen Sie in der Regel dem Abrechnungsmonat hinzu, in dem Sie die Einmalzahlung auszahlen. Diese ist dann grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an. Es gibt jedoch Besonderheiten bei der Zuordnung und bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Besonderheit: Zuordnungsmonat
Wenn Sie Arbeitnehmer*innen die Einmalzahlung in einem Monat ohne laufendes Arbeitsentgelt auszahlen, rechnen Sie diese einfach dem letzten Monat mit Entgelt zu. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Mitarbeiter*innen sich in Elternzeit befinden und noch Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. Genauso verhält es sich, wenn Sie eine Einmalzahlung noch nach Beschäftigungsende auszahlen.
Bei Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März eines Jahres leisten und kann diese nicht im Auszahlungsmonat voll verbeitragt werden, weil die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, ist die sogenannte Märzklausel anzuwenden und die Zahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.
Sofern Sie die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März leisten und diese nicht im Auszahlungsmonat voll verbeitragt werden kann, weil die Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden würde, ist die sogenannte Märzklausel anzuwenden. Die Zahlung ist dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Da dies komplex ist, helfen wir Ihnen gerne bei der richtigen Zuordnung und Anwendung. Melden Sie sich einfach bei uns.
Zahlen Sie die Einmalzahlung nach März eines Jahres aus und es wurde im gesamten Jahr noch keinen Tag gearbeitet, z. B. weil die Person arbeitsunfähig erkrankt ist, aber trotzdem Anspruch auf Urlaubsgeld hat, dann gilt: Glück im Unglück! Aufgrund der fehlenden Sozialversicherungstage im Kalenderjahr und der nicht mehr möglichen Anwendung der Märzklausel ist die Zahlung keinem Monat zuzuordnen und somit sozialversicherungsfrei. Es kann aber Ausnahmen geben, wenn z. B. ein Arbeitsgerichtsurteil zu Grunde liegt. Im Zweifel sprechen Sie uns auch hierzu gerne an.
Besonderheit: Beitragsbemessungsgrenze
Einmalzahlungen sind nur bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Anders als bei den monatlichen Entgelten wird hier aber der Auszahlungsmonat nicht isoliert betrachtet: auch die Vormonate werden hinzugezogen.
Bei einer Auszahlung im Juni z. B. müssen die 6 Monate von Januar bis einschließlich Juni gezählt werden. Sie berechnen also zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze und ziehen hiervon die bereits gezahlten Entgelte ab. Aus dem Differenzbetrag sind dann die Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten – max. natürlich in Höhe der Einmalzahlung. Auch hier gilt selbstverständlich: Bei Fragen rufen Sie uns an.