Einmal­zahlungen: Beitrags­pflicht in der Sozial­versicherung

Einmalzahlungen sind aus Sicht von Beschäftigten eine feine Sache. Jedoch stellt sich hier für Arbeitgeber*innen häufig die Frage, ob und wie viel Beiträge zur Sozialversicherung aus dieser Einmalzahlung zu zahlen sind.

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Einmalzahlungen sind aus Sicht von Beschäftigten eine feine Sache. Jedoch stellt sich hier für Arbeitgeber*innen häufig die Frage, ob und wie viel Beiträge zur Sozialversicherung aus dieser Einmalzahlung zu zahlen sind.

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Einmalzahlungen: In der Regel beitrags­pflichtig

Als Einmalzahlung gilt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Die bekanntesten Einmalzahlungen sind das Weihnachts- oder Urlaubsgeld, aber auch Gewinnbeteiligungen oder Bonuszahlungen sowie Provisionen können Einmalzahlungen sein.

In der Regel sind Einmalzahlungen steuerpflichtig und unterliegen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Allerdings fallen Beiträge für Einmalzahlungen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an. Daher ist immer zu prüfen, ob bereits das laufende Entgelt oder das Entgelt plus Einmalzahlung oberhalb dieser Grenze liegen. Wenn ja, gelten Sonderregelungen, die sich aus dem Zuordnungsmonat und der Höhe der Zahlung ergeben.

Zuordnung und Beitrags­berechnung von Einmal­zahlungen

Einmalzahlungen rechnen Sie in der Regel dem Abrechnungsmonat hinzu, in dem Sie die Einmalzahlung auszahlen. Diese ist dann grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an. Es gibt jedoch Besonderheiten bei der Zuordnung und bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.

Besonderheit: Zuordnungs­monat

Wenn Sie Arbeitnehmer*innen die Einmalzahlung in einem Monat ohne laufendes Arbeitsentgelt auszahlen, rechnen Sie diese einfach dem letzten Monat mit Entgelt zu. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Mitarbeiter*innen sich in Elternzeit befinden und noch Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. Genauso verhält es sich, wenn Sie eine Einmalzahlung noch nach Beschäftigungsende auszahlen.

Bei Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März eines Jahres leisten und kann diese nicht im Auszahlungsmonat voll verbeitragt werden, weil die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, ist die sogenannte Märzklausel anzuwenden und die Zahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.

Sofern Sie die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März leisten und diese nicht im Auszahlungsmonat voll verbeitragt werden kann, weil die Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden würde, ist die sogenannte Märzklausel anzuwenden. Die Zahlung ist dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Da dies komplex ist, helfen wir Ihnen gerne bei der richtigen Zuordnung und Anwendung. Melden Sie sich einfach bei uns.

Zahlen Sie die Einmalzahlung nach März eines Jahres aus und es wurde im gesamten Jahr noch keinen Tag gearbeitet, z. B. weil die Person arbeitsunfähig erkrankt ist, aber trotzdem Anspruch auf Urlaubsgeld hat, dann gilt: Glück im Unglück! Aufgrund der fehlenden Sozialversicherungstage im Kalenderjahr und der nicht mehr möglichen Anwendung der Märzklausel ist die Zahlung keinem Monat zuzuordnen und somit sozialversicherungsfrei. Es kann aber Ausnahmen geben, wenn z. B. ein Arbeitsgerichtsurteil zu Grunde liegt. Im Zweifel sprechen Sie uns auch hierzu gerne an.

Besonderheit: Beitragsbe­messungs­grenze

Einmalzahlungen sind nur bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Anders als bei den monatlichen Entgelten wird hier aber der Auszahlungsmonat nicht isoliert betrachtet: auch die Vormonate werden hinzugezogen.

Bei einer Auszahlung im Juni z. B. müssen die 6 Monate von Januar bis einschließlich Juni gezählt werden. Sie berechnen also zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze und ziehen hiervon die bereits gezahlten Entgelte ab. Aus dem Differenzbetrag sind dann die Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten – max. natürlich in Höhe der Einmalzahlung. Auch hier gilt selbstverständlich: Bei Fragen rufen Sie uns an.

Beispiel für die Märzklausel

Eine Firma möchte im Februar einmalig eine Provision von 6.000 € an eine Mitarbeiterin auszahlen. Dafür ist zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für das aktuelle Jahr (JBBG) zu berechnen (in unserem Beispiel ist dies 2023).

Anteilige Beitragsbe­messungsgrenze
JBBG 2023 anteilig (Kranken- und Pflege­versicherung)
4.987,50 € x 2 Monate
9.975 €
Gehalt für Januar und Februar 2023
4.429,50 € x 2 Monate
8.859 €
Differenz aus beiden Summen 1.116 €

Da nur 1.116 € (und nicht die volle Provision) mit der Februar-Abrechnung verbeitragt werden können, ist die Märzklausel anzuwenden und die 6.000 € sind dem Vorjahr zuzurechnen, auch in der Renten- und Arbeitslosen­versicherung.

Anwendung Märzklausel
JBBG 2022 (Kranken- und Pflege­versicherung)
4.837,50 € x 12 Monate
58.050 €
Beitragspflichtiges Arbeits­entgelt 2022
4.429,50 € x 12 Monate
53.154 €
Differenz 4.896 €

Die Einmalzahlung aus Februar 2023 ist in Höhe von 4.896 € beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung und dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzurechnen.

Beitragspflichtige Zurechnung
JBBG 2022 (Renten- und Arbeitslosen­versicherung)
7.050 € x 12 Monate
84.600 €
Beitragspflichtiges Arbeits­entgelt 2022
4.429,50 € x 12 Monate
53.154 €
Differenz 31.446 €

Die gesamten 6.000 € sind beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzurechnen.

Weitere Informationen zur Märzklausel können Sie auch in unserem Informationsportal für Arbeitgebende nachlesen.

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