Erhebung von Säumniszuschlägen
Säumniszuschläge fallen auf Sozialversicherungsbeiträge an, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt werden. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnen wir einen gesetzlichen Zuschlag von 1 % des ausstehenden, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrags. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen ist § 24 SGB IV.