Erlass von Säumnis­zuschlägen

Das Sozialversicherungssystem ist auf pünktlich gezahlte Beiträge angewiesen. Bei verspäteter Zahlung müssen Säumniszuschläge erhoben werden. In bestimmten Fällen können wir Ihnen diese aber erlassen.

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Das Sozialversicherungssystem ist auf pünktlich gezahlte Beiträge angewiesen. Bei verspäteter Zahlung müssen Säumniszuschläge erhoben werden. In bestimmten Fällen können wir Ihnen diese aber erlassen.

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Erhebung von Säumnis­zuschlägen

Säumniszuschläge fallen auf Sozialversicherungsbeiträge an, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt werden. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnen wir einen gesetzlichen Zuschlag von 1 % des ausstehenden, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrags. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen ist § 24 SGB IV.

Beispiel:
Beitragsrückstände per 28.06.2023 1.598 €
Abgerundet 1.550 €
Säumniszuschlag Juni 2023 (1 %) 15,50 €

Beiträge sind jeweils am drittletzten banküblichen Arbeitstag fällig.

Als Tag der Zahlung gilt:

  • Bei Zahlung durch Scheck, Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle: der Tag der Wertstellung bei der Einzugsstelle
  • Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung: der Buchungstag bei der Einzugsstelle
  • Bei Barzahlung: der Tag des Geldeinganges

Für uns als Krankenkasse gibt es zunächst keinen Ermessensspielraum für die Erhebung dieser Säumniszuschläge. Aber es gibt Fälle, in denen wir sie erlassen können.

Erlass von Säumnis­zuschlägen

Irrtümer oder unvorhergesehene Ereignisse können immer passieren. Daher gibt es für uns unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit Ihnen die Säumniszuschläge zu erlassen. Dafür muss ein formloser Antrag gestellt werden, in dem glaubhaft dargestellt wird, warum die Zahlung nicht zum Fälligkeitstag vorgenommen werden konnte bzw. die Zuschläge nicht gezahlt werden können.

Anerkannte Erlassgründe

Sie sind an einer pünktlichen Zahlung aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses gehindert gewesen, z. B.:

  • Eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfall der für die Zahlung zuständigen Person
  • Eine Naturkatastrophe
  • Ein Brand
  • Vergleichbares

Dies muss im Antrag glaubhaft dargelegt werden.

Eine rechtzeitige Zahlung der Beiträge ist nicht möglich gewesen, weil eine Zahlungsunfähigkeit und/oder eine Überschuldung vorliegt. Diese muss im Antrag dargelegt werden.

Eine Vollstreckung der Säumniszuschläge gefährdet die wirtschaftliche Existenz. Dies muss im Antrag glaubhaft dargelegt werden.

In diesen Fällen ist kein Antrag erforderlich, da der Antrag für den Erlass der Hauptschuld ausreichend ist.

Wenn Sie in den letzten 12 Monaten die Beiträge nur 1x nach Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt haben, fallen Sie in diese Kategorie und können uns die verzögerte Zahlung formlos mitteilen.

So umgehen Sie Säumnis­zuschläge

Ganz einfach! Erteilen Sie uns ein SEPA-Mandat. Wir buchen die Beiträge dann immer zur Fälligkeit von Ihrem Konto ab. Die pünktliche Beitragszahlung ist gesichert und Sie müssen sich um nichts weiter kümmern.

FAQ Säumnis­zuschläge

Entscheidend für die Fälligkeit der von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nachberechneten Beiträge ist das Datum der Erstellung des Prüfbescheides. In jedem Prüfbescheid wird darauf hingewiesen, wann Sie die Nachforderung spätestens überwiesen haben müssen. Das ist in der Regel der Fälligkeitstag des nächsten Monats, der auf das Bescheiddatum des Prüfberichtes folgt. Wird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, müssen Säumniszuschläge erhoben werden.

Beispiel:

  • Erstellung des BP-Berichtes: 10.09.2023
  • Fälligkeit der Beiträge: 28.10.2023

Auch in diesen Fällen wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrags fällig.

Spricht ein Arbeitsgericht Arbeitnehmenden Entgeltbestandteile rückwirkend zu, richtet sich die Fälligkeit der daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge nach dem sog. „Zuflussprinzip“.

Eine rückwirkende Säumniszuschlagsberechnung ist in diesen Fällen nicht anzuwenden, da die Beschäftigten erst nach dem Arbeitsgerichtsurteil über das Entgelt verfügen konnten.

Die Zahlungspflicht entsteht mit Rechtskraft des Urteils. Die nachberechneten Beiträge müssen dann spätestens mit dem nächsten Monat, der der Rechtskraft des Urteils folgt, bei der zuständigen Krankenkasse eingegangen sein.

Im Fall eines Krankenkassenwechsels kann es durchaus vorkommen, dass die Beiträge noch an eine falsche Krankenkasse abgeführt worden sind. Bitte nehmen Sie die Nachberechnung schnellstmöglich nach Kenntnisnahme des Irrtums vor. Wir benötigen eine Bescheinigung der anderen Krankenkasse, dass dort die Beiträge pünktlich gezahlt worden sind. In dem Fall können wir auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichten.

Wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate das 1. Mal zu spät gezahlt haben, schicken Sie uns einen kurzen Zweizeiler mit der Bitte um Erlass. Wir kümmern uns dann um die Absetzung aus Ihrem Konto. Ist es das 2. Mal oder liegt einer der anderen Erlassgründe vor, reichen Sie uns den Antrag bitte schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief mit einer ausführlichen Begründung ein.

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