Feststellung der Umlagepflicht

Die Umlageversicherung (U1) ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgebende, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer*innen beschäftigen. Damit Sie diese Zahl korrekt ermitteln können, sind einige Details zu beachten. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Die Umlageversicherung (U1) ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgebende, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer*innen beschäftigen. Damit Sie diese Zahl korrekt ermitteln können, sind einige Details zu beachten. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Anzahl der Beschäftigten richtig bestimmen

Zu den Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmenden, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte inkl. aller geringfügig Beschäftigten.

Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer geringeren Arbeitszeit in vermindertem Umfang mit einem entsprechenden Faktor als Beschäftigte berücksichtigt:

  • Nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich: Faktor 0,25
  • Nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich: Faktor 0,5
  • Nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich: Faktor 0,75

Gehen Sie dabei immer von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung. Sie können unseren Rechner zur Feststellung der Umlagepflicht nutzen oder unser Formular ausfüllen und uns zur Ermittlung zusenden.

Die wichtigsten Fragen beantworten wir Ihnen in unserem FAQ.

FAQ: Umlagepflicht feststellen

Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche, ermitteln Sie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die einzelnen Kalendermonate mit einer Durchschnittsberechnung.

Rechenbeispiel Durchschnittsberechnung:

Wochen Arbeitszeit Stunden/Woche
1 9
2 13
3 11
4 10
43 insgesamt

43 Stunden auf 4 Wochen verteilt, ergeben 10,75 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Beispielmonat. Den Teilzeitbeschäftigten setzen Sie im Beispielmonat mit dem Faktor 0,5 an.

Nicht angerechnet werden:

  • Auszubildende
  • Personen, die ein in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ausüben
  • Volontäre
  • Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 %
  • Teilnehmer an freiwilligen Wehrdienst
  • Familienangehörige im Rahmen familienhaften Mitarbeit in landwirtschaftlichen Unternehmen
  • Ins Ausland entsandte Arbeitnehmende
  • Personen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
  • Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
  • Vorruhestandsgeldbezieher*innen
  • Beschäftigte in Elternzeit oder Pflegezeit
  • Heimarbeiter*innen oder Hausgewerbetreibende
  • Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
  • Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie GmbH-Geschäftsführer*innen
  • Ordensangehörige/Ordensgemeinschaften
  • Bei Insolvenz des Unternehmens von der Arbeit freigestellte Arbeitnehmende
  • Personen in Elternzeit oder Pflegezeit bei vollständiger Freistellung

Ausländische Saisonarbeitende sind Arbeitnehmende, die vorübergehend für eine befristete Beschäftigung nach Deutschland kommen, um mit ihrer Tätigkeit einen besonderen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebenden abzudecken.

Die Teilnahme ausländischer Saisonarbeiter*innen am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem AAG steht in engem Zusammenhang mit der Art ihrer Beschäftigung.

Gehen ausländische Saisonarbeiter*innen ein Arbeitsverhältnis im Inland mit dem Arbeitgebenden ein, besteht im Fall der Arbeitsunfähigkeit ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dieser Personenkreis ist deshalb grundsätzlich bei der Feststellung der Teilnahme am Umlageverfahren bei Krankheit zu berücksichtigen.

Ja, sie werden ebenfalls angerechnet. Berücksichtigt wird hier die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Die kurzfristig Beschäftigten (max. 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage beschäftigt) werden wie Teilzeitkräfte angesehen.

Die Umlageversicherung stellt bei der Frage nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmenden allein auf die Person des Arbeitgebenden ab. Auf wie viele Betriebe sich die Arbeitnehmenden verteilen, ist unerheblich. Auch die im Haushalt des Arbeitgebenden tätigen Beschäftigten sind hierbei zu berücksichtigen.

Dies gilt selbst dann, wenn einer Ihrer Betriebe seinen Sitz im Ausland hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich dieser ausländische Sitz in einem Land befindet, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht oder nicht.

Beispiel:

Inhaber in allen Betrieben: Max Mustermann

Unternehmen Anzahl Beschäftigte
Bäckerei 1 4 Beschäftigte
Bäckerei 2 8 Beschäftigte
Privathaushalt 1 Beschäftigte*r
13 Beschäftigte insgesamt

Die Anzahl der anrechenbaren Beschäftigten beträgt 13.

Bei juristischen Personen, wie GmbH oder AG erfolgt keine Zusammenrechnung.

Sie nehmen am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn Sie während des Bestehens Ihres Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt haben.

Gehen Sie immer von den Verhältnissen am ersten des Kalendermonats aus.

Beispiel:

Betriebserrichtung am 01.07. des Vorjahres

Anzahl der anrechenbaren Beschäftigten jeweils am
28 01.07.
32 01.08.
34,25 01.09.
25,5 01.10.
30 01.11.
30 01.12.

Ihr Betrieb hat in dem der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahr an 6 Monaten bestanden. An 2 Kalendermonaten lag die Zahl der anrechenbaren Beschäftigten nicht über 30, an 4 Kalendermonaten lag sie über 30. Da Sie an der überwiegenden Zahl der Kalendermonate die Grenze für die Teilnahme am U1-Verfahren überschritten haben, nehmen Sie nicht am Ausgleichsverfahren teil.

Da es keine Werte aus dem Vorjahr zu Feststellung gibt, müssen Sie die Beschäftigtenzahl für das laufende Kalenderjahr gewissenhaft schätzen.

Beispiel:

Betriebserrichtung am 01.07. des laufenden Kalenderjahres

Geschätzte Anzahl der anrechenbaren Beschäftigten jeweils am
34 01.07.
34 01.08.
35,25 01.09.
26,50 01.10.
32 01.11.
29,50 01.12.

Der Betrieb wird im laufenden Kalenderjahr an 6 Monaten bestehen. An 2 Kalendermonaten liegt die Zahl der anrechenbaren Beschäftigten nicht über 30, an 4 Kalendermonaten liegt sie über 30. Da Sie an der überwiegenden Zahl der Kalendermonate die Grenze für die Teilnahme am U1-Verfahren überschreiten werden, nehmen Sie als Arbeitgeber*in am Ausgleichsverfahren nicht teil.

Die Übernahme eines Betriebes ist wie eine Errichtung eines neuen Betriebes zu betrachten.

Sie müssen für den neu errichteten Betrieb ab dem Zeitpunkt der Übernahme die Teilnahme am U1-Verfahren prüfen.

Werden Betriebe oder Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen, spricht man von einem Betriebsübergang. Es bleibt die bereits getroffene Feststellung der Umlagepflicht bestehen. Erst zu Beginn des Folgejahres ist eine neue Feststellung vorzunehmen.

Ist vom Übergang nur ein Betriebsteil betroffen, müssen Sie die Teilnahme am Ausgleisverfahren neu feststellen.

Wurde eine Steuerberatung von Ihnen bevollmächtigt, ist eine Unterzeichnung der Feststellungserklärung möglich.

Ein besonderer Bescheid der zuständigen Krankenkasse ist grds. nicht erforderlich, da sich Ihre Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen unmittelbar aus dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ergibt und nicht von einem Bescheid der Krankenkasse abhängig ist. Das AAG regelt übrigens alle gesetzlichen Grundlagen für die Umlageversicherung.

Die Feststellung dient also lediglich für Sie als Bestätigung. Die Umlagepflicht entsteht, sobald die Betriebsgröße den Arbeitnehmergrenzwert unterschreitet, kraft Gesetzes.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Ermittlung der Umlagepflicht oder -freiheit.

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