Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Was gilt
Wann Sie als Arbeitgeber*in das Entgelt Ihrer Beschäftigten fortzahlen müssen, regelt das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer*innen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist eine Krankheit.
- Außer der Arbeitsunfähigkeit liegen keine weiteren Ursachen zur Arbeitsverhinderung vor.
- Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht selbst verschuldet.
- Das Arbeitsverhältnis besteht seit mind. 4 Wochen ohne Unterbrechung.
Während der Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer*innen ihr regelmäßiges Entgelt zu 100 % weiter fortgezahlt. Auch ihre Anteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer müssen während der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt werden.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für längstens 6 Wochen von Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist sind allein die Kalendertage maßgebend, an denen die oder der Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt ist, nicht die entsprechenden Arbeits- oder Werktage. In Tarifvereinbarungen oder ähnlichem kann jedoch eine längere Frist festgelegt werden.
Bei Beantragung einer Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der U1 kann längstens ein Zeitraum von 42 Kalendertagen geltend gemacht werden.