Erstattung der Aufwendungen bei einem Beschäftigungsverbot
Außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen können Ärzt*innen Beschäftigungsverbote für schwangere Mitarbeiterinnen aussprechen. Hierbei unterscheidet man zwischen generellen und individuellen Beschäftigungsverboten. Eine Besonderheit ist zusätzlich das Beschäftigungsverbot während der Stillzeit.
Die Umlageversicherung 2 (U2) erstattet während der Beschäftigungsverbote das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung in voller Höhe.
Generelle Beschäftigungsverbote
Sie gelten für alle werdenden und stillenden Mütter in bestimmten Branchen und Berufen ohne besonderes ärztliches Attest. Die generellen oder auch betrieblichen Beschäftigungsverbote sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam und Arbeitgeber*innen sind verpflichtet diese umzusetzen.
Mit einem generellen Beschäftigungsverbot vor der Mutterschutzfrist werden folgende Mitarbeiterinnen geschützt:
- Schwangere, die mit schweren körperlichen Arbeiten und mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind
- Schwangere, die regelmäßig mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand heben, bewegen oder befördern müssen
- Schwangere, die nach Ablauf des 5. Monats ständig stehen müssen und diese Beschäftigung täglich 4 Stunden überschreitet
- Schwangere, die Arbeiten zu verrichten haben, bei denen sie sich häufig erheblich strecken, beugen oder bei denen sie dauernd hocken bzw. sich gebückt halten müssen
- Schwangere, die Geräte und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung bedienen müssen
- Schwangere, die Holz zu schälen haben
- Mitarbeiterinnen, die infolge ihrer Schwangerschaft Arbeiten verrichten, die in besonderem Maße die Gefahr an einer Berufskrankheit zu erkranken bergen
- Schwangere, die während der Arbeit erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen ausgesetzt sind
- Schwangere mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann und bei Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
Individuelle Beschäftigungsverbote
Individuelle Beschäftigungsverbote sind auf den persönlichen Gesundheitszustand der werdenden Mutter bezogen und werden erst wirksam, wenn die Arbeitsleistung mit einem ärztlichen Attest (ganz oder teilweise) untersagt wird.
Hiernach dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind bei weiterer Beschäftigung gefährdet sind.
Maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse der Schwangeren, z. B. Konstitution und Gesundheitszustand. Krankheitsbedingte Beschwerden während der Schwangerschaft begründen hingegen kein Beschäftigungsverbot. Somit darf es nicht ausgesprochen werden, wenn die Schwangerschaftsbeschwerden der Arbeitnehmerin Krankheitswert haben (hierfür wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt).
Frauen, die nach Ablauf der Mutterschutzfrist ihre volle Leistungsfähigkeit noch nicht wiedererlangt haben, können sich unter Vorlage eines ärztlichen Attests von der Arbeit freistellen. Voraussetzung für dieses Beschäftigungsverbot ist, dass die Gründe für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach Ablauf des Mutterschutzes im Zusammenhang mit der Entbindung und Mutterschaft stehen.
Beschäftigungsverbot während der Stillzeit
Ein Still-Beschäftigungsverbot besteht, wenn spezielle Arbeitsbedingungen die Tätigkeiten nicht zulassen, solange das Baby gestillt wird. Dies ist z. B. in den Berufszweigen der Zahnärztinnen, Pilotinnen oder Flugbegleiterinnen der Fall.
Das Beschäftigungsverbot verordnet in diesem Fall nicht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, sondern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber.
Voraussetzung für das Beschäftigungsverbot während der Stillzeit ist die Vorlage einer Stillbescheinigung. Diese wird von der Hebamme oder der Frauenärztin bzw. dem Frauenarzt ausgestellt.