Altersteilzeit: Schritt für Schritt in den Ruhe­stand

Die letzten Jahre vor der Rente nicht mehr in Vollzeit zu arbeiten, ist für viele Arbeitnehmer*innen eine schöne Aussicht. Für die Gestaltung der Altersteilzeit gibt es viele Möglichkeiten – mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Sozialversicherung.

Zum Inhalt springen

Die letzten Jahre vor der Rente nicht mehr in Vollzeit zu arbeiten, ist für viele Arbeitnehmer*innen eine schöne Aussicht. Für die Gestaltung der Altersteilzeit gibt es viele Möglichkeiten – mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Sozialversicherung.

Zum Inhalt springen

Altersteilzeit gestalten

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Altersteilzeitverträge mit seinen Beschäftigten zu vereinbaren. Wichtig ist die Bereitschaft dazu: Einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Die Firma muss das wollen - sie stellt die finanziellen Mittel freiwillig bereit.

Altersteilzeit gibt es grundsätzlich in 3 Formen:

  • Gleichverteilungsmodell: Arbeitszeit und Gehalt werden halbiert und zu gleichen Teilen auf die Laufzeit der Altersteilzeit verteilt.
  • Blockmodell: Es wird mit halbiertem Gehalt ohne Stundenreduzierung weitergearbeitet (=Arbeitsphase), um anschließend für den Rest der Laufzeit bei gleichem Gehalt gar nicht mehr zu arbeiten (=Freistellungsphase mit Wertguthaben).
  • Individuelles Modell: Die genaue Verteilung der Arbeitszeit können Arbeitgebende und Arbeitnehmende individuell vereinbaren. Beispielsweise kann auch eine stufenweise Reduzierung der Arbeitszeit und Arbeitstage verabredet werden.

Bei allen Modellen gilt: Die Altersteilzeit endet mit Beginn der gesetzlichen Rente.

Arbeitgebende müssen das halbierte Gehalt mit einem festgelegten Betrag aufstocken. Das Gesetz sieht eine Mindestaufstockung um 20 % des Teilzeit-Entgelts in der Altersteilzeit vor.

Sozialversich­erungs­rechtliche Auswirkungen der Alters­teilzeit

Genauso vielfältig wie die Altersteilzeitmodelle sind auch die Auswirkungen auf die Sozialversicherung und die Beitragsberechnung.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmenden in Altersteilzeit unterscheidet sich nicht von anderen Beschäftigten. Lediglich bei der Verteilung der Arbeitszeit mit Unterbrechungen gibt es Ausnahmen. Es ist dann eine besondere Aufteilung des Arbeitsentgeltes notwendig. Liegt ein solcher Spezialfall vor? Sprechen Sie uns gerne direkt an.

Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Altersteilzeit weiter. Dies gilt sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase. Voraussetzung bleibt natürlich, dass für diese Zeit Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Sollten Beschäftigte während der Arbeitsphase länger, über die Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig sein, fehlt ihnen Wertguthaben für die Freistellungsphase. Folglich muss die Arbeitsphase verlängert werden.

Dabei gilt: Die den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigende Zeit der Arbeitsunfähigkeit wird halbiert und bestimmt die Verlängerung der Arbeitsphase. D. h. Wenn die Person z. B. 10 Wochen krank war, also 4 Wochen über der Entgeltfortzahlung lag, muss die Arbeitsphase um 2 Wochen verlängert werden. In gleichem Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, dass Arbeitgebende das Wertguthaben freiwillig um den ausgefallenen Betrag erhöhen. Dies muss jedoch vor Beginn der Freistellungsphase erfolgen.

Für die Dauer der Altersteilzeit besteht grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Arbeitnehmende, die aufgrund der Höhe ihres Arbeitsentgelts versicherungsfrei waren, werden wieder krankenversicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitsentgelt aufgrund der Altersteilzeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Dies gilt ab dem 1. Tag ihrer Altersteilzeit.

Bei Eintritt in die Freistellungsphase ist ggf. eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, wenn z. B. der Anspruch auf Sonderzuwendungen entfällt.

Für die Dauer der Altersteilzeit besteht grundsätzlich Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Die o. g. Ausführungen zum Fortbestehen der Beschäftigung gelten analog für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beschäftigte, die weiterhin freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert bleiben, erhalten vom Arbeitgebenden auch weiterhin den Zuschuss.

Das fällige Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit ist maßgebend für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung.

Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist während der Freistellungsphase der ermäßigte Beitragssatz zugrunde zu legen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn nach dem Ende der Altersteilzeit die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung nicht beabsichtigt ist. Hintergrund ist, dass ein späterer Anspruch auf Krankengeld faktisch ausgeschlossen ist.

In Freistellungsphasen, die kein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Folge haben, gilt während der Freistellungsphase der allgemeine Beitragssatz. Gleiches gilt, wenn sich in der Altersteilzeit Arbeitsphase und Freistellungsphase häufig ablösen. Für die Arbeitsphase gilt ebenfalls der übliche allgemeine Beitragssatz.

Für die Rentenversicherung ist zusätzlich ein Betrag auf Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts zugrunde zu legen, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die hierauf entfallenden Beiträge haben Arbeitgebende alleine zu tragen.

FAQ zur Altersteilzeit

Arbeitnehmende, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 5 Jahren vor der Altersteilzeit mindestens 3 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, können grundsätzlich Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es wie bereits ausgeführt nicht.

Es gibt keine Mindestlaufzeit für die Altersteilzeit. Den Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenbeiträge muss der Arbeitgeber allerdings nur max. 6 Jahre zahlen. Auf jeden Fall endet die Altersteilzeit immer mit Beginn der gesetzlichen Rente.

Während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit fallen auch auf das ausgezahlte Entgelt Beiträge zur Sozialversicherung an, auch in der Freistellungsphase. Der von den Arbeitgebenden geleistete Aufstockungsbetrag ist allerdings beitragsfrei.

Telefon

Hey, Sie haben noch Fragen?

Wir beraten Sie gerne. Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail bei uns.

0621 53391-4924

versicherung@pronovabkk.de