Entsendung ins Ausland
Bei der Entsendung von Mitarbeitenden zur Arbeit im Ausland ist entscheidend, um was für ein Land es sich handelt, in dem gearbeitet werden soll. 3 Fälle sind zu betrachten:
- EU-, EWR-Länder, Schweiz, Vereinigtes Königreich
- Länder, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht
- Länder, mit denen kein Vertrag besteht
Entsendung in die europäischen Länder und Vertragsländer
Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn bedeutet: Das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland besteht fort, so als ob die*der Arbeitnehmer*in weiterhin in Deutschland arbeiten würde. D.h. die deutschen Arbeitgebenden behalten behält die Weisungsbefugnis, zahlen weiterhin das Arbeitsentgelt und belasten dieses auch nicht an das ausländische Unternehmen weiter. Außerdem muss die Arbeit im Ausland zeitlich befristet sein.
Innerhalb der EU-, EWR-Länder, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich darf die Tätigkeit nicht länger als 24 Monate dauern – ansonsten ist es keine Entsendung mehr.
Sozialversicherungsabkommen mit anderen Ländern sehen andere Höchstgrenzen vor oder sogar gar keine – nichtsdestotrotz muss auch bei solchen Ländern eine Befristung für die Tätigkeit im Ausland vorliegen.
Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung ins Ausland insgesamt erfüllt, besteht die Sozialversicherungspflicht für die im jeweiligen Abkommen geregelten Sozialversicherungszweige fort – also z. B. innerhalb der EU, für alle Sozialversicherungszweige, für China die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
Für die nicht vom Abkommen erfassten Zweige wird die so genannte Ausstrahlung nach den Ausstrahlungsrichtlinien geprüft. Da die Kriterien für eine Entsendung im Wesentlichen den Voraussetzungen einer Ausstrahlung entsprechen, besteht für die übrigen Abkommensländer meistens auch die komplette Sozialversicherung fort.
Besteht die Sozialversicherung fort, gelten die Arbeitgeberpflichten (z. B. Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) so weiter, als ob die Beschäftigung in Deutschland stattfinden würde.
Entsendung ins vertragslose Ausland
Wenn die Tätigkeit im Ausland in einem Land stattfindet, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, prüfen die Arbeitgebenden anhand der Ausstrahlungsrichtlinien, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Trifft dies zu, bedeutet das, dass die Sozialversicherung in Deutschland fortbesteht und damit auch die gängigen Arbeitgeberpflichten. Da kein Abkommen besteht, kann es auch zu Doppelversicherungen kommen – d. h., es tritt auch Sozialversicherungspflicht in dem Beschäftigungsland ein.
Falls Sie in Einzelfällen Zweifel bezüglich der Einschätzung haben, unterstützen wir Sie gerne.