Entsendung und A1-Be­scheini­gung: Was Sie beachten müssen

Die Unternehmensstrukturen werden immer globaler und häufig werden Beschäftigte im Ausland tätig. Die wichtigsten sozialversicherungs­rechtlichen Fakten haben wir für Sie zusammengefasst.

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Die Unternehmensstrukturen werden immer globaler und häufig werden Beschäftigte im Ausland tätig. Die wichtigsten sozialversicherungs­rechtlichen Fakten haben wir für Sie zusammengefasst.

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Entsendung ins Ausland

Bei der Entsendung von Mitarbeitenden zur Arbeit im Ausland ist entscheidend, um was für ein Land es sich handelt, in dem gearbeitet werden soll. 3 Fälle sind zu betrachten:

  • EU-, EWR-Länder, Schweiz, Vereinigtes Königreich
  • Länder, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht
  • Länder, mit denen kein Vertrag besteht

Entsendung in die euro­päischen Länder und Vertragsländer

Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn bedeutet: Das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland besteht fort, so als ob die*der Arbeitnehmer*in weiterhin in Deutschland arbeiten würde. D.h. die deutschen Arbeitgebenden behalten behält die Weisungs­befugnis, zahlen weiterhin das Arbeitsentgelt und belasten dieses auch nicht an das ausländische Unternehmen weiter. Außerdem muss die Arbeit im Ausland zeitlich befristet sein.

Innerhalb der EU-, EWR-Länder, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich darf die Tätigkeit nicht länger als 24 Monate dauern – ansonsten ist es keine Entsendung mehr.

Sozialversicherungsabkommen mit anderen Ländern sehen andere Höchstgrenzen vor oder sogar gar keine – nichtsdestotrotz muss auch bei solchen Ländern eine Befristung für die Tätigkeit im Ausland vorliegen.

Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung ins Ausland insgesamt erfüllt, besteht die Sozialversicherungspflicht für die im jeweiligen Abkommen geregelten Sozialversicherungszweige fort – also z. B. innerhalb der EU, für alle Sozialversicherungszweige, für China die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

Für die nicht vom Abkommen erfassten Zweige wird die so genannte Ausstrahlung nach den Ausstrahlungsrichtlinien geprüft. Da die Kriterien für eine Entsendung im Wesentlichen den Voraussetzungen einer Ausstrahlung entsprechen, besteht für die übrigen Abkommens­länder meistens auch die komplette Sozialversicherung fort.

Besteht die Sozialversicherung fort, gelten die Arbeitgeberpflichten (z. B. Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) so weiter, als ob die Beschäftigung in Deutschland stattfinden würde.

Entsendung ins vertrags­lose Ausland

Wenn die Tätigkeit im Ausland in einem Land stattfindet, mit dem kein Sozialversicherungs­abkommen besteht, prüfen die Arbeitgebenden anhand der Ausstrahlungsrichtlinien, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Trifft dies zu, bedeutet das, dass die Sozialversicherung in Deutschland fortbesteht und damit auch die gängigen Arbeitgeber­pflichten. Da kein Abkommen besteht, kann es auch zu Doppelversicherungen kommen – d. h., es tritt auch Sozialversicherungs­pflicht in dem Beschäftigungsland ein.

Falls Sie in Einzelfällen Zweifel bezüglich der Einschätzung haben, unterstützen wir Sie gerne.

Die A1-Bescheinigung

Im Falle einer Entsendung in die EU-Länder, EWR-Länder, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich sollte die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine Entsendebescheinigung (A1-Bescheinigung) mit sich führen. Diese Bescheinigung erfüllt im Ausland die Funktion unseres deutschen Sozialversicherungsnachweises. Ausländische Behörden können die Vorlage der A1-Bescheinigung verlangen.

Grundsätzlich ist es so geregelt, dass die Sozialversicherungspflicht in dem Land eintritt, in dem jemand arbeitet. Legen die Beschäftigten im Ausland die Bescheinigung A1 vor, dokumentieren sie damit, dass sie weiterhin in Deutschland sozialversichert sind – mit der Folge, dass im Ausland keine Sozialversicherung durchgeführt werden darf.

Wichtig zu wissen: Die A1-Bescheinigung ist kein Auslandskrankenschein, mit dem die Beschäftigten im Ausland Leistungen ihrer Krankenkasse bekommen. Je nach Länge des Aufenthalts und Land ist ein Auslandskrankenschein bei der Krankenkasse anzufordern oder eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

Die Regelung mit der A1-Beschenigung hat den großen Vorteil, dass eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten oder ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen nicht stattfinden muss. Das verringert die Verwaltungskosten und spart somit Geld.

Die A1-Bescheinigung muss vom Arbeitgebenden maschinell beantragt werden – entweder über ein entsprechendes Tool im Abrechnungssystem oder mit einer maschinellen Ausfüllhilfe, für die Sie sich registrieren müssen.

Bitte vergessen Sie bei der Beantragung der A1-Bescheinigung nicht die Rentenversicherungsnummer einzutragen.

Ausschlaggebend ist immer, wo die betreffende Person krankenversichert ist. Folgende Institutionen kommen in Frage:

  • Zuständige gesetzliche Krankenkasse, bei der die betreffende Person krankenversichert, freiwillig versichert oder familienversichert ist
  • Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und darüber hinaus berufsständisch versorgt ist
  • Rentenversicherungsträger, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist
  • GKV-Spitzenverband (DVKA), für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedsstaat erwerbstätig sind und den Wohnsitz in Deutschland haben

Nach der elektronischen Antragsstellung wird ein Antragsnachweis versendet, der zur Dokumentation des Antrages dient.

Wir empfehlen, der entsendeten Person eine Kopie dieses Antragsnachweises mitzugeben.

In den meisten Fällen müssen Sie nicht für jeden einzelnen Zeitraum eine A1-Bescheinigung beantragen, es gibt eine einfachere Alternative:

Wenn Beschäftigte regelmäßig in einem anderen EU-Land, EWR-Land, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich arbeiten, handelt es sich um eine so genannte Mehrfachbeschäftigung. Regelmäßig ist die Tätigkeit, wenn sie z. B. mind. 1x je Woche oder Monat oder 5 Tage pro Quartal ausgeübt wird.

In diesen Fällen können Sie die A1-Bescheinigung für längere Zeiträume und für mehrere Länder gleichzeitig beantragen.

Aber beachten Sie: Der Antrag ist elektronisch an den GKV Spitzenverband DVKA zu stellen – nicht bei den Krankenkassen.

Wird in einen Staat entsendet, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (z. B. USA oder China) gibt es besondere Vordrucke. Diese werden grundsätzlich von der Krankenkasse ausgestellt, an die die Beiträge zur Rentenversicherung für die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten gezahlt werden. Diese müssen derzeit noch in Papierform beantragt werden. Der maschinelle Weg ist noch nicht eingerichtet. Werden keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, weil z. B. eine Befreiung vorliegt, stellt der DRV-Bund die Bescheinigung aus.

Die Regelungen der Sozialversicherungsabkommen gelten nur für die Personen, die den so genannten persönlichen Geltungsbereich erfüllen – sind also abhängig von der Staatsangehörigkeit. Das betrifft auch die Regelungen für Entsendungen und Mehrfachbeschäftigungen.

Problemlos ist es immer dann, wenn Sie eine bzw. einen Beschäftigten mit EU-Staatsangehörigkeit in ein EU/EWR-Land die Schweiz oder das Vereinigte Königreich entsenden.

Ausnahmen gibt es, wenn Personen ohne eine der genannten Staatsangehörigkeiten in einem EWR-Land, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich tätig werden und sogar in einzelnen EU-Ländern wie Dänemark.

Ist der persönliche Geltungsbereich nicht erfüllt, kann keine A1-Bescheinigung beantragt oder ausgestellt werden. Für einzelne Länder gibt es Alternativen, bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie solche Konstellationen haben.

Auch für Beschäftigungen in anderen Vertragsländern ist der persönliche Geltungsbereich wichtig – wobei die meisten dieser Abkommen unabhängig der Staatsangehörigkeit gelten.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin mit norwegischer Staatsangehörigkeit ist in Deutschland beschäftigt und soll in die Schweiz entsandt werden.

In diesem Fall kann keine A1-Bescheinigung ausgestellt werden. Der persönliche Geltungsbereich für eine Entsendung in die Schweiz ist nur für Staatsbürger*innen der EU und Schweiz erfüllt. Da Norwegen nicht zur EU zählt, sind die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Ein Papierantrag ist für die folgenden Personenkreis unzulässig:

  • Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und für nur eine*n Arbeitgeber*in mit Sitz in Deutschland gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedstaaten eingesetzt werden
  • Arbeitnehmer*innen in der Privatwirtschaft
  • Selbstständig erwerbstätige Personen
  • Verbeamtete Personen und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
  • Gewöhnlich auf einem Hochseeschiff Beschäftigte mit Wohnsitz in Deutschland und einem Arbeitgebenden mit Sitz in Deutschland, wenn der Einsatz auf einem Schiff erfolgt, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates fährt

Für die folgenden Personenkreis kann der Antrag ausnahmsweise noch in Papierform erfolgen:

  • Grenzgänger (Personen, die in Deutschland erwerbstätig sind und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, aber ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben)
  • Bestimmte Mehrfachbeschäftigte
  • Ggf. bei einer Ausnahmevereinbarung

Gleiches gilt für eine Entsendung im Rahmen eines Sozialversicherungsabkommens.

Die Ausführungen zum Homeoffice gelten für alle Abkommensländer.

Sozialversicherungspflicht tritt immer in dem Land ein, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Das gilt auch für Tätigkeiten im Homeoffice. Wenn also ein Beschäftigter in Deutschland eingestellt wird, die Tätigkeit aber ausschließlich im Homeoffice in einem anderen Land ausübt, besteht keine Sozialversicherungspflicht in Deutschland, sondern in dem Land, in dem im Homeoffice gearbeitet wird.

Ausnahmen gibt es, wenn die Beschäftigung befristet ist. Liegen die zeitlichen Grenzen der Befristung innerhalb der Regelungen des jeweiligen Sozialversicherungsabkommens, können Sie den Antrag für die Entsendebescheinigung an die zuständige Stelle für Entsendebescheinigungen richten – in den meisten Fällen die gesetzliche Krankenkasse.

Überschreitet die Befristung die zeitlichen Grenzen oder treffen auf die Homeofficetätigkeit die Regelungen einer Mehrfachbeschäftigung zu, stellen Sie bitte beim GKV-Spitzenverband DVKA einen Antrag auf Ausnahmevereinbarung bzw. Mehrfachbeschäftigung (falls das Sozialversicherungsabkommen Regelungen zur Mehrfachbeschäftigung enthält, z. B. EU-Länder).

Nach EU-Recht unterliegen regelmäßig alle Personen den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem sie erwerbstätig sind. Ist eine Person z. B. im Rahmen von Homeofficeregelungen teilweise im Wohnstaat und nicht mehr nur in dem Staat, in dem die bzw. der Arbeitgebende seinen Sitz hat, gewöhnlich erwerbstätig, kann dies zu einem Wechsel der anzuwendenden Rechtsvorschriften führen. Bei Homeoffice von unter 50 % im Wohnstaat kommt eine Ausnahmevereinbarung in Betracht, sodass die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates weiterhin Anwendung finden. Die Ausnahmevereinbarung ist bei der DVKA zu beantragen.

Weitere Informationen rund um das Thema Beschäftigung im Ausland finden Sie auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland dvka.de.

Mann mit Smartphone in der Hand lächelt in die Kamera
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