Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
Grundsätzlich unterliegt eine gegen Arbeitsentgelt ausgeübte Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 5 SGB V). Dies betrifft in der Regel:
- Angestellte und Arbeiter*innen
- Auszubildende
- Praktikant*innen
- Werkstudierende
Beschäftigung meint dabei die nichtselbständige Arbeit (§ 7 SGB IV). Die Merkmale einer Beschäftigung sind u. a. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens.
Als Arbeitsentgelt werden alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung bezeichnet (§ 14 SGB IV). Dazu zählen:
- Laufendes Arbeitsentgelt (z. B. Gehälter, Löhne oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)
- Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung)
- Sachbezüge (z. B. freie Kost oder Unterkunft)
- Geldwerte Vorteile (z. B. Dienstwagen zur privaten Nutzung)
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag für den erstmals das Arbeitsentgelt gezahlt wird.