Krankenver­sicherungs­pflicht: Wer sich versichern muss

Alle Arbeitnehmenden sind grundsätzlich verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Wir erklären, welche Ausnahmen es gibt, wann eine Befreiung möglich ist und wie ein Krankenkassenwechsel gemeldet wird.

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Alle Arbeitnehmenden sind grundsätzlich verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Wir erklären, welche Ausnahmen es gibt, wann eine Befreiung möglich ist und wie ein Krankenkassenwechsel gemeldet wird.

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Versicherungs­pflicht in der Kranken­versicherung

Grundsätzlich unterliegt eine gegen Arbeitsentgelt ausgeübte Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 5 SGB V). Dies betrifft in der Regel:

  • Angestellte und Arbeiter*innen
  • Auszubildende
  • Praktikant*innen
  • Werkstudierende

Beschäftigung meint dabei die nichtselbständige Arbeit (§ 7 SGB IV). Die Merkmale einer Beschäftigung sind u. a. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens.

Als Arbeitsentgelt werden alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung bezeichnet (§ 14 SGB IV). Dazu zählen:

  • Laufendes Arbeitsentgelt (z. B. Gehälter, Löhne oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)
  • Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung)
  • Sachbezüge (z. B. freie Kost oder Unterkunft)
  • Geldwerte Vorteile (z. B. Dienstwagen zur privaten Nutzung)

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag für den erstmals das Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Beispiel
Beschäftigungsaufnahme geplant am 01.09.2023
Tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung am 04.09.2023
Arbeitsentgelt wird bezahlt ab 04.09.2023
Eintritt der Versicherungspflicht ab 04.09.2023

Die Krankenversicherungspflicht für Arbeitnehmende gilt nicht mehr, wenn mit dem regelmäßigen Arbeitsentgelt die gesetzlich festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Arbeitnehmende können sich dann privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichern.

Befreiung von der Krankenversich­erungspflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Arbeitnehmende auch von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen und in ihrer privaten Versicherung verbleiben:

  • Die Versicherungspflichtgrenze wird vom Gesetzgeber erhöht und die oder der Beschäftigte übersteigt mit dem Einkommen wegen der Erhöhung die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit wird dauerhaft auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte reduziert (im Vergleich zu einer Vollzeitkraft im Betrieb) und es bestand wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze mind. 5 Jahre lang Versicherungsfreiheit.
  • Die oder der Beschäftigte übt während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aus. Die Befreiung gilt nur für die Dauer der Elternzeit.
  • Die oder der Beschäftigte reduziert die Wochenarbeitszeit bzw. ist freigestellt, um sich um Angehörige oder eigene Kinder im Sinne des Pflegezeit- bzw. Familienpflegezeitgesetzes zu kümmern.

Der Antrag auf die Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der eigentlichen Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Hierfür ist unerheblich, wann der Eintritt der Versicherungspflicht bekannt wird. Für die Befreiung ist ein Nachweis über den privaten Versicherungsschutz notwendig. Ist eine Reduzierung der Arbeitszeit Anlass für den Antrag auf Befreiung, ist eine Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich.

Im Normalfall führen Arbeitgebende für privat-krankenversicherte Arbeitnehmende Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse ab und erstellen auch die DEÜV-Meldungen an diese Krankenkasse. An diese Krankenkasse ist im Normalfall auch der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen.

Krankenkassen­wechsel und Meldung auf der Arbeit

Ein Wechsel der Krankenkasse ist über 2 verschiedene Verfahren möglich. Wie Arbeitnehmende die Information über den Wechsel ihrem Betrieb melden, hängt dabei vom Verfahren ab.

Mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kann die Krankenkasse gewechselt werden. Die Mitgliedschaft bei der Pronova BKK kann z. B. einfach online beantragt werden, um die Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse und den weiteren Ablauf kümmern wir uns dann. Um mit dieser Frist kündigen zu können, muss zuvor eine 12-monatige Mitgliedschaft bestanden haben. Die Wahl der neuen Krankenkasse löst grundsätzlich eine neue Bindungsfrist von 12 Monaten aus.

Die Information über den Krankenkassenwechsel an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ist an keine Form gebunden. Sie kann schriftlich oder einfach mündlich erfolgen. Eine Frist für die Information gibt es nicht mehr und kann daher auch nach dem eigentlichen Wechseltermin erfolgen. Kommt dies vor, müssen die Arbeitgeber*innen rückwirkend die entsprechenden Meldungen vornehmen und die Entgeltabrechnungen korrigieren.

Bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung besteht grundsätzlich ein sofortiges Wahlrecht.

Dies kann ein normaler „Jobwechsel“ sein. Andere Möglichkeiten sind der Beginn einer Ausbildung, eine vorherige Beschäftigung im Ausland oder aber, wenn bisher keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bestand (z. B. man familienversichert oder privat versichert war).

Zu beachten ist: Der Wechsel muss innerhalb der ersten 14 Tage nach Beschäftigungsaufnahme erfolgen und muss direkt bei der neuen Krankenkasse angezeigt werden. Die übernimmt dann die Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse.

Beispiel:
Aufnahme einer neuen Beschäftigung 01.08.2023
Wahlerklärung gegenüber der Pronova BKK 12.08.2023

Die Information über die Wahl einer neuen Krankenversicherung muss innerhalb der ersten 14 Tage nach Aufnahme der Beschäftigung gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber erfolgen.

FAQ zur Krankenversicherungspflicht und -freiheit

Die Mitgliedsbescheinigung in Papierform wurde 2021 durch die Mitgliedsbescheinigung in elektronischer Form abgelöst – weniger Papieraufwand und Bürokratie für Arbeitgebende, Arbeitnehmende und die Krankenkassen.

Ablauf

  • Ihre Beschäftigten informieren Sie formlos, z. B. im Personalfragebogen, über Ihre Mitgliedschaft bei der Pronova BKK.
  • Sie erstellen – wie bisher – die Meldung zur Sozialversicherung für Ihre Beschäftigten.
  • Wir bestätigen Ihnen die Mitgliedschaft daraufhin automatisch per Datensatz. Papierlos. Digital.
  • Sollten wir eine Meldung von Ihnen erhalten und bei der Pronova BKK besteht überhaupt kein Versicherungsschutz, melden wir uns bei Ihnen und klären die Situation.

Beschäftigte können ihre Krankenkasse frei wählen – mit wenigen Ausnahmen. Wird dieses Wahlrecht nicht ausgeübt, ist die Anmeldung an die letzte bekannte Krankenkasse zu übermitteln.

  • Zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
  • Zum Jahreswechsel
  • Bei einer Änderung des Arbeitsentgelts

  • Mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, wenn das Entgelt über der entsprechenden Grenze liegt
  • Zum Jahreswechsel, wenn das regelmäßige jährliche Arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr und voraussichtlich auch im kommenden Kalenderjahr über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt

Krankenversicherungsfreie Beschäftigte können wieder krankenversicherungspflichtig werden:

  • Das Entgelt unterschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend – z. B. wegen Reduzierung der Arbeitszeit; dies gilt auch für Teilzeitarbeit während der Elternzeit.
  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze erhöht sich zum Jahreswechsel und das voraussichtliche Entgelt ab dem 01.01. des neuen Jahres überschreitet die Grenze nicht mehr.

Die Versicherungspflicht tritt nicht ein, wenn die Beschäftigung aufgrund des Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Kranken-, Mutterschafts- oder Übergangsgeld) unterbrochen ist.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle beschäftigte Personen.

Ausnahme: Bei Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat versichert waren, gilt die besondere Grenze.

Die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze finden Sie hier:

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die im Sinne der Sozialversicherung nach § 14 SGB IV Arbeitsentgelt darstellen, sofern sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mind. 1x jährlich gezahlt werden.

Entgeltbestandteile, bei denen nicht klar ist, ob diese gezahlt werden oder bei denen die Höhe ungewiss ist, dürfen dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt nicht zugerechnet werden.

Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts:

Summe aller Bezüge aus der Beschäftigung
- Einkünfte, die kein Arbeitsentgelt sind
- Unregelmäßiges (variables) Arbeitsentgelt (z. B. Überstundenvergütung, leistungsabhängige Prämie)
- Familienzuschläge (z. B. Kinderzuschlag)
= Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

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