Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeit
Bevor Kurzarbeit von Arbeitgeber*innen beantragt und im Betrieb eingeführt werden kann, sind 3 Voraussetzungen zu erfüllen:
- Es muss ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegen.
- Die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
- Der Arbeitsausfall muss angezeigt worden sein.
Damit ein Arbeits- und Entgeltausfall erheblich ist, muss er vorübergehend und unvermeidbar sein. Vorübergehend ist der Arbeits- und Entgeltausfall, wenn die Mitarbeitenden in absehbarer Zeit wahrscheinlich wieder in vollem Umfang arbeiten können.
Unvermeidbar bedeutet: Vor der Anzeige der Kurzarbeit muss versucht werden, Arbeitszeitverkürzungen abzuwenden oder einzuschränken. Es könnten z. B. Überstunden abgebaut werden, Homeoffice-Einsätze geplant oder Urlaub gewährt werden.
Führt der Arbeitsausfall dazu, dass die betroffenen Beschäftigten weniger Entgelt erhalten, wird Kurzarbeitergeld (KUG) gezahlt. Voraussetzung ist, dass bei mind. einem Drittel der Beschäftigten im Monat ein Entgeltausfall von mehr als 10 % vorliegt.
Arbeitnehmende müssen bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen, um KUG zu erhalten. Sie sind dann erfüllt, wenn nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt wird, aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses eine Beschäftigung aufgenommen wird und diese nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind.
Folgende Arbeitnehmende sind vom Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausgeschlossen:
- Arbeitnehmende, die an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeitform teilnehmen und deshalb Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen.
- Beschäftigte, die sich im Krankengeldbezug befinden.
- Arbeitnehmer*innen, die während der Zeit, in der sie Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organ-, Gewebe- oder Blutspende beziehen.