Der gesetzliche Mindest­lohn

Mit der Einführung des Mindestlohns 2015 wurde deutschlandweit eine Lohnuntergrenze festgelegt. Sie soll Arbeitnehmer*innen vor Ausbeutung und Armut trotz Arbeit schützen. Wem steht der Mindestlohn zu, wem nicht und was passiert bei Verstößen?

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Mit der Einführung des Mindestlohns 2015 wurde deutschlandweit eine Lohnuntergrenze festgelegt. Sie soll Arbeitnehmer*innen vor Ausbeutung und Armut trotz Arbeit schützen. Wem steht der Mindestlohn zu, wem nicht und was passiert bei Verstößen?

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Geschäftsmann arbeitet am Laptop

Rechtliche Grundlage für den Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist ein flächendeckender Mindestlohn für ganz Deutschland, der mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) eingeführt wurde. Er gilt mit wenigen Ausnahmen für alle Arbeitnehmer*innen, egal, in welchem Bundesland sie leben oder arbeiten.

Der Mindestlohn wurde zum 01.01.2024 von 12 € auf 12,41 € pro Stunde erhöht – eine schrittweise Anhebung ist für die kommenden Jahre geplant, für 2025 ist bereits eine erneute Anpassung um 0,41 € angekündigt. Zuständig hierfür ist die Mindestlohnkommission.

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gelten weiterhin branchenbezogene tarifliche Mindestlöhne, die über diesem liegen. Nur wenige Personengruppen sind vom Mindestlohn ausgenommen, z. B. Auszubildende.

FAQ zum Mindestlohn

Im Mindestlohngesetz (MiLoG) heißt es im §1 Abs. 1: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“ Ausnahmen gelten für bestimmte Personengruppen und Branchen.

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende (altersunabhängig) im Rahmen der Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitssuchende während der ersten 6 Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Praktikant*innen, wenn das Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
  • Praktikant*innen, wenn das Praktikum freiwillig ausgeübt wird, nicht länger als 3 Monate andauert und der Orientierung vor der Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient
  • Jugendliche in Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder auf eine Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz an einer Einstiegsqualifizierung
  • Ehrenamtlich Tätige

Auszubildende erhalten keinen Mindestlohn, sondern eine Mindestausbildungsvergütung. Umgangssprachlich wird oft von einem „Mindestlohn für Azubis“ gesprochen – dies ist aber nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu verwechseln.

Im Jahr 2024 beträgt die Mindestausbildungsvergütung:

  • 649 € im 1. Ausbildungsjahr
  • 766 € im 2. Ausbildungsjahr
  • 876 € im 3. Ausbildungsjahr
  • 909 € im 4. Ausbildungsjahr

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber*innen – egal wie oft oder wie viele Stunden jemand arbeitet.

Konkret bedeutet das: Der gesetzliche Mindestlohn liegt im Jahr 2024 bei 12,41 € brutto pro Stunde, die Einkommensgrenze für Minijobs bei 538 €. Wer den gesetzlichen Mindestlohn bekommt, darf also bis zu 43 Stunden im Monat (10 Stunden pro Woche) im Minijob arbeiten.

Wird ein höherer Lohn als der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gezahlt, sinkt die Anzahl der möglichen Arbeitsstunden im Minijob entsprechend.

Wenn der Mindestlohn angehoben wird, müssen Arbeitgeber*innen sicherstellen, dass die geltenden Verdienstgrenzen in der Beschäftigung nicht überschritten werden. Bei Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Von diesem Zeitpunkt an handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Die Dokumentationspflicht gilt generell nur für geringfügig Beschäftigte und in Branchen mit viel Schwarzarbeit.

Dazu zählen u. a.

  • Gaststätten und Herbergen
  • Baugewerbe
  • Speditions-, Transport und Logistikunternehmen
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigung
  • Messebau
  • Fleischwirtschaft
  • Zeitungszusteller*innen sowie Beschäftigte bei Paketdiensten

Eine Dokumentationspflicht ist auch gegeben, wenn ein Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz allgemein verbindlich ist.

Die Dokumentationspflicht soll sicherstellen, dass der Mindestlohn auch tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung (FKS) führt Kontrollen zum Mindestlohn durch. Sie prüft unter anderem, ob Arbeitgeber*innen den gesetzlich vereinbarten Mindestlohn oder den geltenden Branchenmindestlohn zahlen und ihren Dokumentationspflichten nachkommen.

Für geringfügig Beschäftigte und in Branchen, in denen es viel Schwarzarbeit gibt, müssen Arbeitgeber*innen zwingend die Arbeitszeiten der Beschäftigten erfassen. Ist die Dokumentation nicht erfolgt, sind Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 € fällig. Bei Verstößen gegen die Zahlung des Mindestlohns drohen Geldbußen von bis zu 500.000 €.

Immer gilt: Wenn ein Unternehmen andere Unternehmen beauftragt, um eine Werk- oder Dienstleistung zu erbringen, haftet es im Rahmen der Auftraggeberhaftung für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes.

Noch mehr Wissen

Weitere Arbeitshilfen, wie z. B. den Mindestlohn-Rechner oder Hinweise zur Arbeitszeiterfassung bei Minijobbern finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

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