Obligatorisches und freiwilliges Statusfeststellungsverfahren
In der Regel entscheiden die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen über die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese liegt in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze grundsätzlich vor.
Ist das Beschäftigungsverhältnis nicht eindeutig, prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in einem Statusfeststellungsverfahren den Erwerbsstatus, sprich, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt. Daraus lässt sich eine Versicherungspflicht ableiten.
Es gibt 2 verschiedene Arten des Verfahrens:
- Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren
- Das freiwillige Statusfeststellungsverfahren
Für die meisten Fälle schreibt der Gesetzgeber die obligatorische Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens vor. Das sind die Fälle, in denen Ehegatten bzw. Lebenspartner*innen von Arbeitgeber*innen sowie deren Kinder und Enkel beschäftigt werden. Gleiches gilt für die Beschäftigung von geschäftsführenden Gesellschafter*innen einer GmbH. Damit die DRV die Personen identifizieren und die Prüfung einleiten kann, ist bei der Anmeldung im Meldeverfahren ein Kennzeichen zu setzen:
- Schlüsselzahl "1" für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner*innen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder und Enkel
- Schlüsselzahl "2" für geschäftsführende Gesellschafter*innen einer GmbH
- Schlüsselzahl "0" für alle anderen Fälle
Wenn kein obligatorisches Verfahren vorgeschrieben ist, die oder der Beschäftigte aber die Notwendigkeit einer Klärung zur rechtlichen Absicherung sieht, können sowohl Arbeitgeber*innen als auch die Arbeitnehmer*innen das freiwillige Statusfeststellungsverfahren schriftlich bei der DRV beantragen.