Werkstudierende: Ordentlich Studierende
Mitarbeiter*innen, die während ihres Studiums eine Beschäftigung ausüben, die nicht als kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung gilt, werden umgangssprachlich als Werkstudierende bezeichnet. Diese Beschäftigungen unterliegen nicht immer der vollen Sozialversicherungspflicht.
Entscheidend ist, ob das Studium trotz Arbeit weiterhin im Fokus steht, also „ordentlich“ studiert wird. Dies ist der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
In den Semesterferien oder bei generellen Arbeitszeiten in den Abend-/Nachtstunden bzw. am Wochenende kann grundsätzlich mehr gearbeitet werden. Insgesamt darf die 20-Stunden-Grenze jedoch nicht an mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertagen im Jahr überschritten werden (26-Wochen-Regel). Nur so bleibt der Status eines ordentlich Studierenden erhalten. Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber*innen werden addiert und gesamtheitlich auf 12 Monate betrachtet.
Sind diese zeitlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Beschäftigung für Arbeitgeber*innen fast komplett sozialversicherungsfrei – es müssen lediglich Beiträge für die Rentenversicherung gezahlt werden (Werkstudentenprivileg).
Sonderfall Urlaubssemester
Wurde ein Urlaubssemester genommen, gilt das Werkstudentenprivileg nicht. Die oder der angestellte Studierende ist als normal beschäftigt bzw. Mini- oder Midijobber zu beurteilen. Ausnahme: Vorgeschriebene Zwischenpraktika oder Abschlussarbeiten bleiben auch in einem Urlaubssemester versicherungsfrei.
Sonderfall Langzeit-Studierende
Studierende, die bereits mehr als 25 Fachsemester studieren, sind ebenfalls von der Befreiung zur Sozialversicherung ausgenommen und die Beschäftigung unterliegt den allgemeinen Regelungen.