In diesen Fällen übernehmen wir Fahrkosten
Damit wir uns an deinen Fahrkosten beteiligen bzw. diese übernehmen können, muss die Fahrt immer im Zusammenhang mit einer Leistung von uns stehen und zur nächsten erreichbaren Einrichtung führen. Wir können uns an folgenden Fahrten beteiligen:
- Fahrten zu stationären Aufenthalten: Das sind z. B. Fahrten zu Krankenhausaufenthalten, Rehabilitationskliniken und Mutter-(Vater-)Kind-Kureinrichtungen.
- Fahrten mit einem Krankentransportwagen: Wenn sie ärztlich verordnet sind oder auch Transporte mit einem Rettungswagen
- Fahrten in besonderen medizinische Ausnahmefällen: Das sind z. B. Fahrten zur Strahlen- oder Chemotherapie oder zur Dialyse.
- In besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zu anderen ambulanten Behandlungen: Das sind z. B. Fahrten zu Untersuchungen oder Behandlungen in Arztpraxen, Krankenhaus- oder Klinikambulanzen, oder zu ambulanten Operationen. So ein Ausnahmefall liegt vor, wenn bei dir ein Pflegegrad von der Pflegeversicherung festgestellt wurde. Das gilt für die Pflegegrade 5 und 4 und auch den Pflegegrad 3, wenn du dauerhaft in deiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt bist. Dasselbe gilt, wenn du einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) besitzt.
Für Fahrten mit dem privaten Auto zahlen wir abzüglich deiner Zuzahlung 0,20 € pro km, aber nicht mehr als für eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (z. B. Bus, Straßenbahn). Kosten für öffentliche Verkehrsmittel übernehmen wir ebenfalls, abzüglich deiner Zuzahlung.
Für Taxifahrten und Krankentransporte benötigst du immer eine ärztliche Verordnung. Damit du die Fahrkosten nicht vorstrecken musst, brauchst du für ein Taxiunternehmen oder die bzw. den Fahrer*in des Krankentransports von uns eine Genehmigung. Dazu reich uns bitte rechtzeitig vor Antritt der Fahrt die ärztliche Verordnung ein.
Keine Genehmigung brauchen:
- Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und dauerhaft beeinträchtigter Mobilität
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5