Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Kommt es zu einer akut auftretenden Pflegesituation, die nicht planbar ist, kannst du dich als Arbeitnehmer*in kurzfristig für bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr pro pflegebedürftige Person unbezahlt von deiner Arbeitgeberin bzw. deinem Arbeitgeber freistellen lassen. Beachte bitte: Dazu teilst du deinem Arbeitgebenden deine Verhinderung und die voraussichtliche Dauer schnellstmöglich mit und legst auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit deines bzw. deiner nahen Angehörigen vor.
Da diese kurze Arbeitsverhinderung unbezahlt ist, hast du Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (PUG). Diese Entgeltersatzleistung soll deinen Verdienstausfall ausgleichen. Dies gilt für dich als Pflegeperson auch mit einem Minijob. Voraussetzung ist, dass du in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch deinen Arbeitgebenden hast und weder Kranken- noch Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes bekommst.
Die Zahlung richtet sich nach deinem ausfallenden Nettoarbeitsentgelt. 90 % davon werden dir als Brutto-Leistung gezahlt. Wurden in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) bezogen, werden 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Das tägliche PUG darf 70 % der täglichen Beitragsbemessungsgrenze in deiner Krankenversicherung nicht übersteigen. Der Auszahlungsbetrag mindert sich um die Beiträge zur Sozialversicherung. Vom PUG werden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt – zudem wird es als Einkommen bei Sozialleistungen berücksichtigt. Stellen mehrere pflegende Angehörige Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung für dieselbe Pflegebedürftige oder denselben Pflegebedürftigen, wird das PUG zusammen auf insgesamt bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr pro pflegebedürftige Person begrenzt.
Das PUG beantragst du als Pflegeperson bei der Pflegekasse bzw. der privaten Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen oder der Pflegebedürftigen. Ist er oder sie Mitglied bei uns, stellst du den Antrag direkt bei uns als zuständige Pflegekasse und reichst zusätzlich die ärztliche Bescheinigung ein. Solltest du das Original bereits deinem Arbeit gebenden vorgelegt haben, reicht uns auch eine einfache Kopie. Der Pflegegrad spielt hierbei keine Rolle.