Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung
Von Pflegesachleistung spricht man, wenn du als pflegebedürftige Person durch einen Pflegedienst gepflegt wirst. Zu den Leistungen zählen körpernahe Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Der Umfang der Versorgung richtet sich nach deinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen. Dein Pflegedienst rechnet die Leistungen direkt mit deiner Pronova BKK-Pflegekasse ab. Die Leistungsbeträge sind nach Pflegegraden gestaffelt, angefangen bei Pflegegrad 2. Dies sind die monatlichen Höchstbeträge:
- 761 € bei Pflegegrad 2
- 1.432 € bei Pflegegrad 3
- 1.778 € bei Pflegegrad 4
- 2.200 € bei Pflegegrad 5
Aus dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung ergibt sich die sogenannte Kombinationsleistung aus privater und ambulanter Pflege durch einen Pflegedienst. Schöpfst du deinen Anspruch auf Pflegesachleistungen vom Pflegedienst nicht voll aus, zahlen wir dir in jedem Fall ein anteiliges Pflegegeld. Das anteilige Pflegegeld wird errechnet und ausgezahlt, sobald uns die Rechnung deines Pflegedienstes vorliegt. Schöpfst du die Pflegesachleistungen voll aus, entfällt das Pflegegeld.
Beispielrechnung bei Pflegegrad 2: Der Höchstbetrag für Pflegesachleistungen beträgt 761 €, der des Pflegegeldes 332 €. Werden in einem Monat 60 % der Pflegesachleistungen vom Pflegedienst genutzt, bleiben 40 % Pflegegeld übrig. Als pflegebedürftige Person erhält man in diesem Fall anteilig das Pflegegeld in Höhe von 132,80 €.
Hinweis: Erbringt dein Pflegedienst keine pflegerischen Leistungen, handelt es sich nicht um eine Kombinationsleistung. Zu pflegerischen Leistungen gehören z. B. die Unterstützung beim Duschen, Waschen oder Anziehen. Stellt beispielsweise dein Pflegedienst nur Medikamente oder hilft beim An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe, werden Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht. Diese werden von der Hausärztin bzw. dem Hausarzt verordnet. Die Kosten übernimmt deine Pronova BKK-Pflegekasse und dein Pflegegeld erhältst du in diesem Fall wie beschrieben. Für manche Verordnungen fällt ggf. eine Eigenbeteiligung an. Übrigens: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von Zuzahlungen möglich.