Anforderung durch die Krankenkasse
Sofern bei einer DEÜV-Erstanmeldung von Arbeitnehmer*innen oder in einem Beitragsnachweis eine Hauptbetriebsnummer angegeben wird, für die noch kein Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse besteht, meldet diese per Datensatz „Krankenkassenmeldung“ (DSKK) die Anforderung zur Eröffnung des Arbeitgeberkontos mit dem neuen Abgabegrund 06 „Anforderung Arbeitgeberdaten“ zurück.
Zur elektronischen Anforderung von Arbeitgeberdaten auf Grundlage eingehender Anmeldungen muss für die Einzugsstelle ersichtlich sein, ob ein neues Arbeitgeberkonto anzulegen oder die in der Anmeldung angegebene Betriebsnummer einem bestehenden Arbeitgeberkonto zuzuordnen ist.
Diese Unterscheidung ist nur möglich, sofern in der Anmeldung neben der Angabe der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes zusätzlich die Arbeitgeberin bw. der Arbeitgeber angegeben wird. Die Arbeitgeber*innen werden im Beitragseinzugsverfahren durch die im Beitragsnachweis angegebene Betriebsnummer identifiziert (Hauptbetriebsnummer).
Sofern im Einzelfall die Arbeitgebenden als Beitragsschuldner*in mehr als eine Hauptbetriebsnummer haben ist in der Anmeldung die Hauptbetriebsnummer anzugeben, unter der die Beiträge für die angemeldeten Arbeitnehmer*innen im Beitragsnachweisverfahren nachgewiesen werden.