Familienstartzeit-Gesetz

Bislang müssen Partner*innen bei der Geburt eines Kindes Urlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt bezahlt freigestellt zu werden. Dies soll sich mit dem so genannten „Familienstartzeit-Gesetz“ ändern.

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Bislang müssen Partner*innen bei der Geburt eines Kindes Urlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt bezahlt freigestellt zu werden. Dies soll sich mit dem so genannten „Familienstartzeit-Gesetz“ ändern.

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Ziel und Regelungen des Familienstartzeit-Gesetzes

Ziel der geplanten Neuregelung: Die Schaffung eines finanziellen Spielraums, mit dessen Hilfe sich beide Elternteile bereits in der frühen Phase nach der Geburt um das Kind kümmern können sollen. Im Wesentlichen enthält der Gesetzenwurf folgende Regelungen:

  • Einführung eines Freistellungsanspruchs der Partnerin bzw. des Partners in den ersten 10 Arbeitstagen nach einer Geburt.
  • Anspruchsberechtigt kann der andere Elternteil oder eine von der Mutter benannte Person sein, wenn der andere Elternteil nicht mit der Mutter in einem Haushalt lebt.
  • Die Zeit der Partnerfreistellung wird (wie die Zeit der Mutterschutzfrist) auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet,
  • Für die Zeit der Freistellung erhält die Partnerin bzw. der Partner von seinem Arbeitgebenden Partnerschaftslohn.
  • Die Kosten der Freistellung sollen aus dem arbeitgeberfinanzierten U2-Umlageverfahren gedeckt werden.
  • Die neuen Partnerschaftsleistungen orientieren sich an den Mutterschaftsleistungen.
  • Eltern, deren Kind bereits 4 Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Entbindungstag geboren wurde, erhalten einen weiteren Basiselterngeldmonat.

Das geplante Gesetz befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Abstimmung und soll bereits Anfang 2024 in Kraft treten.

Bezahlter Sonderurlaub für 10 Arbeitstage

Ab 2024 sollen Arbeitnehmer*innen, deren Partnerin ein Kind bekommen hat, Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu 10 Arbeitstage („Sonderurlaub“) direkt nach der Entbindung haben. Diese Möglichkeit soll auch bei Totgeburten bestehen. Eine Mindestbeschäftigungsdauer für die Inanspruchnahme des Freistellungsanspruchs ist nicht vorgesehen.

Die Freistellung kann tageweise innerhalb der ersten 10 Arbeitstage ab Entbindung in Anspruch genommen werden, wobei der 1. Tag der Freistellung nicht zwingend der Entbindungstag selbst sein muss. Sie kann zudem weniger als 10 Arbeitstage umfassen, sofern von den Partnern so beabsichtigt.

Alleinerziehende Mütter sollen statt des 2. Elternteils eine andere Person aus ihrem Umfeld benennen können, die den Sonderurlaub in Anspruch nehmen kann. Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet.

Leistungshöhe

Für die Zeit der Freistellung erhält die Partnerin bzw. der Partner einen so genannten Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 3 Kalendermonate vor der Entbindung. Gezahlt wird der steuer- und beitragspflichtige Partnerschaftslohn von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber.

Finanzierung der entstehenden Kosten

Die Kosten, die Arbeitgebenden durch die Freistellung entstehen, sollen aus dem U2-Umlageverfahren gedeckt werden. Aus diesem wird auch schon die Arbeitgeberleistungen rund um den gesetzlichen Mutterschutz finanziert. Dies soll insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen zugute kommen, für die derartige Freistellungskosten – im Verhältnis zum Gesamtunternehmensumsatz – einen größeren Kostenanteil ausmachen würden als für größere Unternehmen.

Mann mit Smartphone in der Hand lächelt in die Kamera
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