Ziel und Regelungen des Familienstartzeit-Gesetzes
Ziel der geplanten Neuregelung: Die Schaffung eines finanziellen Spielraums, mit dessen Hilfe sich beide Elternteile bereits in der frühen Phase nach der Geburt um das Kind kümmern können sollen. Im Wesentlichen enthält der Gesetzenwurf folgende Regelungen:
- Einführung eines Freistellungsanspruchs der Partnerin bzw. des Partners in den ersten 10 Arbeitstagen nach einer Geburt.
- Anspruchsberechtigt kann der andere Elternteil oder eine von der Mutter benannte Person sein, wenn der andere Elternteil nicht mit der Mutter in einem Haushalt lebt.
- Die Zeit der Partnerfreistellung wird (wie die Zeit der Mutterschutzfrist) auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet,
- Für die Zeit der Freistellung erhält die Partnerin bzw. der Partner von seinem Arbeitgebenden Partnerschaftslohn.
- Die Kosten der Freistellung sollen aus dem arbeitgeberfinanzierten U2-Umlageverfahren gedeckt werden.
- Die neuen Partnerschaftsleistungen orientieren sich an den Mutterschaftsleistungen.
- Eltern, deren Kind bereits 4 Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Entbindungstag geboren wurde, erhalten einen weiteren Basiselterngeldmonat.
Das geplante Gesetz befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Abstimmung und soll bereits Anfang 2024 in Kraft treten.